Beitrag des Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung – Abmahnung wirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1986 Aufrufe

Angestellte Redakteure unterliegen bei der Verwertung ihnen bekannt gewordenen Informationen zugunsten anderer Medien gewissen Schranken, deren Missachtung eine abmahnungsfähige Pflichtverletzung sein kann. Das musste kürzlich ein Redakteur eines Wirtschaftsmagazins erfahren.

 

Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er "zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch "überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Redakteurs, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Redakteur auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung. Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung des Verlags des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel "Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Sein Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

 

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2019 – 4 Sa 970/18, PM 20/19) keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist – so das LAG - durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, würde im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt. Zwar sei der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiege aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet sei, die Einwilligung des Verlages – hier vermittelt durch den Chefredakteur – einzuholen und diese im Falle der Ablehnung ggfs. durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan habe, durfte die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen. Diese Reaktion war nicht unverhältnismäßig.

Eventuell ist das letzte Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen, denn das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

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