2 Millionen Euro NetzDG-Bußgeld gegen Facebook - "Verzerrtes Bild in der Öffentlichkeit"

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 03.07.2019

Soziale Netzwerke wie Facebook, Youtube und Twitter haben gemäß § 2 NetzDG im Halbjahresturnus einen Bericht zu veröffentlichen, der unter anderem über den Umgang mit Beschwerden bzgl. rechtswidriger Inhalte Auskunft geben muss. Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz sei der Bericht von Facebook für das 1. Halbjahr (2018) unvollständig und fehlerhaft. Dadurch entstehe "in der Öffentlichkeit" (...) "ein verzerrtes Bild". Gemäß BfJ-Pressemitteilung vom 2.7.2018 wurde daher ein Bußgeld verhängt.

2 Millionen Euro für ein halbes Jahr? - Beim NetzDG-Connoisseur dürfte es da klingeln: Für die Bundesverwaltung entstehen durch die im Gesetz vorgesehene Funktion des Bundesamtes für Justiz als Verfolgungsbehörde für Verstöße u.a. gegen die Berichtspflicht nach § 2 NetzDG Kosten von geschätzt rund 2 Millionen Euro halbjährlich (BT-Drs. 18/12356, S. 3).  Bevor die in den letzen knapp zwei Jahren den Pressemitteilungen zu entnehmenden NetzDG-Tätigkeiten des BfJ (z.B. der Empfang einer japanischen Delegation oder die Einrichtung eines Kontaktpersonenformulars, das nahezu kein soziales Netzwerk genutzt hat) die Frage evoziert hätte, was denn eigentlich die Bundesbehörde seit Mitte 2017 mit 4 Millionen Steuergeldern im Jahr so anstellt und ob da nicht ebenfalls ein halbjährlicher Tätigkeitsbericht des BfJ Bürgertransparenz fördern könnte, kommt nun - kurz vor Veröffentlichung der dritten Halbjahresberichte der sozialen Netzwerke - die gestrige Pressemitteilung zur ersten Bußgeldahndung gegen Facebook. Schon dies lohnt einen näheren Blick auf die Substanz der Verstoßbegründung (ausweislich der BfJ-Pressemitteilung).

"Unvollständigkeit" der Angaben zu eingegangenen Beschwerden

Der dem BfJ seit fast einem Jahr bekannte Halbjahresbericht 1/2018 von Facebook sei unvollständig, da er "nur einen Bruchteil der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte" aufführe. Facebook hat nach den Feststellungen des BfJ zwei Meldewege für Beschwerden eingerichtet, nämlich einen Flagging-Meldeweg und ein sogenanntes NetzDG-Meldeformular. Das BfJ behauptet nun, dass "Nutzer, die eine Beschwerde über einen strafbaren Inhalt im Sinne des NetzDG einreichen wollen, (...) auf den Flagging-Meldeweg gelenkt" würden, da das Nebeneinander von Flagging-Meldeweg und NetzDG-Formular bei Facebook nicht ausreichend trans­parent und das NetzDG-Formular zu versteckt" sei. Das BfJ geht davon aus, "dass die Anzahl der über den weithin bekannten Flagging-Meldeweg eingegangenen Beschwerden beachtlich und die Darstellung im veröffentlichten Bericht insofern unvollständig" sei.

Allerdings erwähnt das BfJ in der Pressemittelung nicht, dass § 2 NetzDG gar keine allgemeine Berichtspflicht zum Umgang mit allen eingangenen Beschwerden zu Inhalten verlangt, sondern eben ausschließlich über den Umgang mit Beschwerden "über rechtswidrige Inhalte". Rechtswidrige Inhalte i.S.d. des NetzDG sind aber nur solche, die bestimmte StGB-Tatbestände verwirklichen (§ 1 Abs. 3 NetzDG). Der Bundesgesetzgeber selbst hat also eine Differenzierung in der Berichtspflicht nach einschlägigen NetzDG-Beschwerden einerseits und nicht einschlägigen, sonstigen Beschwerden andererseits normiert. Dem Anbieter Facebook ist eine entsprechende Unterscheidung in differenzierte Meldewege also grundsätzlich nicht vorzuwerfen, denn sie entsprechen der gesetzlichen Differenzierung in der Berichtspflicht.

Dass die Nutzer mehr Beschwerden über den ersten Meldeweg unter Anzeige der Verletzung von Community-Standards einreichen, ist weder überraschend noch dem Sozialen Netzwerk vorzuwerfen. Indes führt das BfJ in diesem Zusammenhang weiter aus: "Die vom Community Standard umfassten Sachverhalte betreffen in einer Vielzahl von Fällen auch rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG". Auch dies liegt freilich in der Natur der Sache allgemeiner Teilnahmebedingungen jedes sozialen Netzwerkes oder jeder Kommunikationsplattform. Denn selbstredend werden dort nicht nur StGB-strafbare Inhalte untersagt, sondern etwa allgemein Hassrede oder unhöflicher bzw. respektloser Umgang mit anderen Nutzer(inne)n. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Beschwerden über Community-Standards verletzende Inhalte auch im Einzelfall einen rechtswidrigen Inhalt betreffen.

Die Unschärfe liegt hier aber in der vagen Formulierung der Berichtspflicht begründet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG ist im Bericht nämlich nur auf die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen "Beschwerden über rechtswidrige Inhalte" einzugehen. Nach dem Wortlaut ist also gar nicht maßgeblich, ob der beschwerdegegenständliche Inhalt tatsächlich rechtwidrig i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG ist, sondern nur, dass der Beschwerdeführer sich hierauf mit seiner Beschwerde bezieht. Dies kann der Netzwerkbetreiber aber nur ermitteln, wenn er die Beschwerdegründe differenziert - wie dies etwa auch Youtube und Twitter tun. Dass Facebook für die Differenzierung der Beschwerdegründe zwei getrennte Meldewege vorhält, verstößt grundsätzlich nicht gegen das NetzDG. Will der Bundesgesetzgeber, dass nur ein Meldeweg genutzt wird, muss er dies gesetzlich regeln. 

Transparenz des NetzDG-Beschwerdeweges

Daher ist  meines Erachtens zu hinterfragen, dass das BfJ in unfreier Bearbeitung der gesetzlichen Grundlagen fordert: "Wenn soziale Netzwerke mehrere Meldewege vorhalten, müssen diese für die Nutzer­innen und Nutzer transparent und eindeutig sein und dortige Eingänge grundsätzlich im Transparenzbericht abgebildet werden". Denn dies fordert das NetzDG nicht. Es sieht gar keine Regelungen für den Fall der Implementierung von zwei Meldewegen vor. Vielmehr gilt allein § 3 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG: Danach muss "der Anbieter Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen". Dies ist aber bei der Facebook-Meldemöglichkeit für NetzDG-Beschwerden der Fall, die bei der Google-Suche "Facebook NetzDG" zudem prominent für Nutzer als erster Suchtreffer angezeigt wird. Ob das NetzDG-Beschwerdeformular darüber hinaus nicht nur unmittelbar, sondern auch "leicht erreichbar" etwa im Sinne einer Meldemöglichkeit neben dem beschwerdegegenständlichen Inhalt ist, erscheint bei der konkreten Ausgestaltung von Facebook zwar fraglich. Die Bußgeldbehörde des BfJ muss aber schon mit Blick auf § 2 OWiG und Art. 103 Abs. 2 GG beachten, dass dies gesetzlich gerade nicht gefordert ist.

Was im Übrigen das BfJ seinerseits unter einfachen und schnell auffindbaren Meldeformularen bzgl. NetzDG versteht, erschließt sich aus der Pressmitteilung der Behörde, in welcher die Möglichkeit zur Meldung von falschem Beschwerdeumgang direkt beim BfJ mitgeteilt wird: "Das Meldeformular steht ab 1. Januar 2018 auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de unter dem Pfad Themen > Bürgerdienste > Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken > Service > Formulare zur Verfügung". Immerhin sind nach Auskunft des BfJ über das Online-Meldeformular in 2018 insgesamt 632 Meldungen eingegangen.

Sind die Halbjahresberichte der großen Sozialen Netzwerke unzureichend?

Seit drei Monaten erfolgt an unserer Fakultät in meinem Lehrbereich eine umfassende und unabhängige Auswertung der Halbjahresberichte der großen drei sozialen Netzwerke Youtube, Twitter und Facebook. Für die - auch vergleichende - Analyse werden die unmittelbar vor Veröffentlichung stehenden jeweils 3. HJBe (Januar-Juni2019) noch abgewartet und mit berücksichtigt werden. Nach den bisherigen Untersuchungen zeichnen sich in allen Berichten nicht unerhebliche Differenzen und auch einzelne Unzulänglichkeiten ab. Allerdings sind diese in erster Linie auf die gesetzlichen Unschärfen und widersprüchlichen Regelungsgehalte des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zurückzuführen. Demgegenüber ist nach den bisherigen Erkenntnissen fraglich, ob die fast durchweg mangelhafte Fassung des Gesetzes zulasten der Normadressaten gehen darf, die in vielerlei Hinsicht gar nicht wissen können, was der Gesetzgeber genau von ihnen will.

Dass die Abteilung VIII des Bundesamts für Justiz nun noch vor den mittlerweile dritten Halbjahresberichten selbst einmal hinter ihre Raison d'être ein Ausrufezeichen setzen wollte, ist nachvollziehbar und eigentlich auch nicht illegitim. Nicht ganz auszuschließen ist aber, dass eine etwaige amtsgerichtliche Aufhebung des Bußgeldbescheides in der Öffentlichkeit das gegenteilige "verzerrte Bild" einer seit knapp zwei Jahren untätigen 4-Mio-Euro-p.a.-Bußgeldbehörde zeichnen könnte.

„Verzerrt“ wäre dieses Bild freilich. Untätig sind weder das BfJ noch die sozialen Netzwerke. Denn: Das NetzDG schafft die Möglichkeit, viele Probleme zu lösen, die man ohne das Gesetz gar nicht gehabt hätte.

 

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