EU-Kommission verhängt hohe Geldbuße wegen „Gun Jumping“ in einem „Warehousing“-Verfahren (Canon / Toshiba)

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 05.07.2019

Die EU-Kommission hat am 27. Juni 2019 eine Geldbuße in Höhe von EUR 28 Mio. gegen Canon verhängt, weil Canon den Erwerb von Toshiba Medical Systems teilweise vor der Anmeldung und Genehmigung nach der EU-Fusionskontrollverordnung durchgeführt hat (vgl. Pressemitteilung der Kommission). Bei einem Verstoß gegen das Vollzugsverbot kann das Bußgeld bis zu 10 % des Konzernjahresumsatzes des Erwerbers betragen. Die Geldbuße hat keine Auswirkungen auf eine bereits erteilte Genehmigung einer Transaktion.

Zur Transaktionsstruktur

Canon führte den Erwerb in einem zweistufigen sog. Warehousing-Verfahren unter Beteiligung eines Zwischenkäufers durch. In einem ersten Schritt und vor Anmeldung der Transaktion erwarb der Zwischenkäufer 95 % der Anteile zu einem Kaufpreis von EUR 800. Gleichzeitig erwarb Canon Kaufoptionen für die Anteile des Zwischenkäufers sowie direkt die weiteren 5 % der Anteile. Canon bezahlte den Kaufpreis in Höhe von EUR 5,28 Mrd. sofort an Toshiba. Nach Anmeldung und Genehmigung der Transaktion übte Canon in einem zweiten Schritt die Kaufoptionen aus.

Zum Verstoß gegen die Fusionskontrollverordnung

Nach Ansicht der Kommission bilden der erste und der zweite Schritt der Transaktion einen einheitlichen anmeldepflichtigen Zusammenschluss. Nach der gewählten Transaktionsstruktur sei der erste Schritt erforderlich gewesen, damit Canon die Kontrolle übernehmen konnte. Deshalb hätte Canon die Transaktion vor der Durchführung des ersten Schritts anmelden müssen.

Auswirkungen für die Transaktionspraxis

Die Kommission bewertet Warehousing-Strukturen, bei denen die Zielgesellschaft vorübergehend bei einem Zwischenkäufer „geparkt“ wird, seit einiger Zeit sehr kritisch. In verschiedenen Fällen wurde bereits eine teilweise Durchführung des Erwerbs angenommen, auch wenn der Käufer in der Zwischenphase noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hatte. Im vorliegenden Fall wurde insbesondere als problematisch gewertet, dass (i) der Zwischenkäufer kein unabhängiger Dritter, sondern ein indirekt von dem Erwerber aufgesetztes Vehikel war und dass (ii) durch die sofortige Zahlung des Kaufpreises das wirtschaftliche Risiko unmittelbar auf Canon übergegangen war. Offen bleibt, wie die Kommission zukünftig robustere Warehousing-Strukturen behandeln wird, bei denen ein unabhängiges Finanzinstitut als Zwischenkäufer fungiert, das die Zielgesellschaft im Fall einer verweigerten Freigabeentscheidung auch behält.

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