Durchfahrverbot auf maroden Brücken: Absehen vom Regelfahrverbot nicht soooo einfach

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.07.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2122 Aufrufe

Das neue Regelfahrverbot, das das Überfahren vor allem von maroden Brücken durch zu schwere LKW ahnden/verhindern soll ist ein sehr scharfes Schwert. Da findet gerade ein Herantasten der Rechtsprechung statt, inwieweit ein Absehen vom Regelfahrverbot auf Tatbestandsseite möglich ist. Wie gut etwa müssen die Verkehrsreinrichtungen etwa wahrnehmbar sein, die auf das Durchfahrverbot hinweisen? Damit setzte sich gerade das KG auseinander. Ich habe ier nur einmal die Leitsätze des KG eingefügt:

 

1. Hintergrund der Nr. 250a BKat ist die Feststellung, dass zum Schutz der Infrastruktur verhängte Durchfahrtverbote für Lkw vielfach vorsätzlich missachtet worden sind und Geldbußen in Kauf genommen wurden, um Umwege und damit Zeitverluste zu vermeiden. Die deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen soll mit der abschreckenderen Wirkung zu einem wirksameren Schutz der Infrastruktur beitragen.

 2. Eine teleologische Reduktion des Bußgeldtatbestandes Nr. 250a dahin, dass die Verkehrseinrichtungen so beschaffen sein müssen, dass sie ein Durchfahren mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t körperlich manifest erschweren, ist nicht angezeigt.

KG Beschl. v. 3.6.2019 – 3 Ws (B) 155/19, BeckRS 2019, 12061

 

 

 

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