OLG Hamburg: Zulässigkeit des Zusatzes „partners“ als Bestandteil der Firma einer GmbH

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 12.07.2019

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 10. Mai 2019 (11 W 35/19, BeckRS 2019, 9040) entschieden, dass die Firmierung „... partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" führen.

Der Firmenzusatz „partners“ unterfalle nicht den Namenszusätzen „Partnerschaft“ oder „und Partner“, da es sich um einen englischsprachigen Begriff handele, der sich aufgrund der Kleinschreibung und der anderen Pluralbildung von den im PartGG genannten Namenszusätzen abgrenze. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber die Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG verhindern wollen. Im Hinblick auf den nach § 4 GmbHG erforderlichen Rechtsformzusatz hält der Senat hier eine Verwechslung für ausgeschlossen. Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck sei den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen.

Damit wendet sich der Senat gegen die Auffassung des BGH (Beschluss vom 21. April 1997, II ZB 14/96), wonach die Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" für die 1995 geschaffene Gesellschaftsform der Partnerschaft technische Bedeutung erlange. Der BGH hatte argumentiert, dass auch eine untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde. Eine solche Verwendung durch andere Gesellschaften wolle das Gesetz daher auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestehe (dem folgend u. a. KG, 17. September 2018, 22 W 57/18).

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2 Kommentare

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Ohne weitere Erklärung will mir nicht einleuchten, wie das OLG seine Abweichung vom BGH etc. begründen will. Soll das jetzt auch für Anwälte gelten sollen, also dass sich der Einzelanwalt mit "& partners" schmücken darf? Manche Gerichte übertreiben es schon etwas mit ihrer Unabhängigkeit!

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Gast schrieb:
<p>Ohne weitere Erklärung will mir nicht einleuchten, wie das OLG seine Abweichung vom BGH etc. begründen will. Soll das jetzt auch für Anwälte gelten sollen, also dass sich der Einzelanwalt mit <em>&quot;&amp; partners&quot;</em> schmücken darf? Manche Gerichte übertreiben es schon etwas mit ihrer Unabhängigkeit!</p>

Dem Beitrag nach meint das OLG, dass der Rechtsformzusatz GmbH eine Verwechselung mit der Partnerschaftsgesellschaft ausschließt. Ein Einzelanwalt hat keinen Rechtsformzusatz, also bleibt da die Verwechselungsgefahr. Ich sehe daher in dieser Entscheidung keine Gefahr, dass in Zukunft Einzelanwälte sich mit "& partners" bezeichnen.

Was die Abweichung vom BGH anbetrifft, braucht das OLG bloß die eigene Auffassung begründen. Rechtsmeinungen, die der BGH mal geäußert hat, sind ja nicht rechtlich bindend, sondern nur praktisch insoweit, als Richter ungerne in der Revision/Rechtsbeschwerde aufgehoben werden. Und gerade wenn es sich um eine Rechtsprechung handelt, die schon lange nicht mehr beim BGH auf dem Prüfstand war, ist ja lange nicht gesagt, ob er immer noch so entscheiden würde.

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