Ups - in Berlin gibt`s jetzt regelmäßig Vorsatzverurteilungen bei 40 %-Geschwindigkeitsüberschreitung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.07.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1827 Aufrufe

Mal wieder zur Frage: "Wann kann eigentlich bei einer GeschwindigkeitsOWi Vorsatz angenommen werden?"

 

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist auch sachlichrechtlich fehlerfrei. Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% kommt, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, regelmäßig nur Vorsatz in Betracht (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 3 Ws (B) 266/18 - [juris] mwN). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, „Laien“ seien „gerade nicht in der Lage … Geschwindigkeiten sich bewegender Objekte zuverlässig einschätzen zu können“, geht fehl, weil das Amtsgericht den Betroffenen lediglich für überführt angehsehen hat, bewusst eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Dass dies - zumindest als rechtlich gleichstehende billigende Inkaufnahme - bei der hier abgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung um sogar 55% der Fall war, liegt im Sinne des vom Senat in ständiger Rechtsprechung geprägten Erfahrungssatzes (mit einer im Grundsatz tatsächlich widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsaussage) auf der Hand. Hier kommt noch hinzu, dass der Betroffene einschlägig vorbelastet war und sogar wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verbüßt hatte.

 Der Senat hält an dem Erfahrungssatz ausdrücklich fest. Er widerspricht, anders als die Verteidigung meint, keinesfalls der durch das OLG Brandenburg am 17. Juni 2014 getroffenen und in VRS 127, 41 veröffentlichten Entscheidung.

KG Beschl. v. 31.5.2019 – 3 Ws (B) 161/19, BeckRS 2019, 12065

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