Warten lohnt sich nicht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.07.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|16010 Aufrufe

Unter den Sozialgerichten ist umstritten, ob sich Wartezeiten insbesondere auf die Höhe der Terminsgebühr auswirken können. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem ausführlich begründeten Beschluss vom 3.6.2019 – L 7 AS 5/17 B - den denkbar restriktivsten Standpunkt eingenommen und ausgeführt, dass Wartezeiten generell nicht geeignet seien, die Verfahrensgebühr VV 3102 RVG oder die Terminsgebühr VV 3106 RVG zu erhöhen. Soweit Wartezeiten und Vorhaltezeiten die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängerten, seien sie im Rahmen der Bemessung des Tage- und Abwesenheitsgelds nach VV 7005 RVG zu berücksichtigen, eine weitere gesondert Berücksichtigung des Faktors „Zeit“ habe der Gesetzgeber im Rahmen der auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur nach dem RVG nicht vorgesehen.

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