Powerbank und Kabel sind kein elektronisches Gerät iSd § 23 Abs. 1a StVO - Handy am Kabel bewegen würde aber für OWi-Feststellung reichen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2019
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Das OLG Hamm hat einmal mehr die Grenzen des "Handyverstoßes" ausloten müssen. Und dies ganz nachvollziehbar getan:

 

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

 

G r ü n d e:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 30.04.2018 gegen 7:47 befuhr der Betroffene als Führer eines PKW mit dem Kennzeichen (…) die M Straße (…) Dabei nutzte der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation dient, indem er sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes sog. „Smartphone“, mit dem er gerade über Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. „Powerbank“, d.h. einen externen Akku anschloss, um das Smartphone zu laden und den Abbruch des Telefonats zu verhindern. Dabei nahm er die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand, um diese zusammenzuführen. Dies geschah wissentlich und willentlich.“

Diese Feststellungen beruhen auf der entsprechenden geständigen Einlassung des Betroffenen und der Ordnungswidrigkeitenanzeige. Zur Rechtslage hat das Amtsgericht auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene eine vorsätzliche unerlaubte Nutzung eines zur Kommunikation dienenden Geräts als Kraftfahrzeugführer, kurz eine „unerlaubte Mobiltelefonnutzung“ begangen, § 23 Abs. 1a StVO.

Sinn und Zweck dieser Norm ist, zu gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Telefonieren sämtliche Bedienfunktion ein.

Danach sind zum einen das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel als auch das Mobiltelefon mit eingestecktem und verbundener sog. „Powerbank“ jeweils als Geräteieinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden darf. Denn es handelt sich insgesamt bei der Gesamheit der verbundenen Elemente um „ein der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm, da alle Funktionen des Mobiltelefons die elektrische Energie benötigen, die über das Kabel durch die „Powerbank“ geliefert wird. Es hängt letzlich von Zufälligkeiten von Technik und Design ab, dass ein Mobiltelefon-Ladekabel – anders als z.B. die fest verbauten Ladekabel einiger Navigationsgeräte – von dem Gerät trennbar und nicht fest verbunden ist und die „Powerbank“ sich – anders als etwa als ein „Wechselakku“ außerhalb des zu ladenden Geräts befindet. Auch eine Handyhülle ist beispielsweise ohne weiteres vom Mobiltelefon trennbar, dennoch erfüllt auch das Halten (nur) der Hülle mit inneliegedem Telefon unzweifelhaft den Tatbestand.

Darüber hinaus sind die „Powerbank“ und das Ladekabel auch isoliert betrachtet jeweils als „der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm zu qualifizieren. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Kommunikationsgeräts gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt (vgl. bereits zu § 23 Abs. 1a a.F. OLG Hamm, NZV 2007, 487). Insbesondere ist § 23 Abs. 1a StVO n.F. nicht auf Mobiltelefone beschränkt, sondern erfasst ausdrücklich alle der Kommunikation dienenden Geräte. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient der Kommunikation, da es dazu dient, das Gerät auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15). Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Werden zu diesem Zweck ein Ladekabel und ein externer Akku in Form einer „Powerbank“ genutzt, dienen also auch diese Geräte der Kommunikation, da ihr einiziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Kommunikationsfunktionen des Mobiltelefons ist. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Falll, in welchem tatsächlich eine Kommunikation geführt wurde und Kabel und Powerbank verbunden wurden, um den drohenden Abriss des Gespächs aufgrund Entladung des eingebauten Akkus zu verhindern. Im Übrigen ist dies nach allgemeiner Lebenserfahrung auch allgemein betrachtet der übliche Zweck sog. „Powerbanks“, die ganz überwiegend für die externe Versorgung von Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefonen und Laptops verwendet werden und nur in äußerst geringem Umfang für andere technische Geräte.

Der Betroffene handelte vorsätzlich, d.h. in Kenntnis sämtlicher objektiver Tatumstände und willentlich; Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bestehen keine.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er meint, die Überprüfung des Urteils sei vorliegend zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere habe das Amtsgericht den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO n.F. überdehnt, soweit es einen Verstoß (allein) auf das Halten einer „Powerbank“ gestützt habe. Ein innerer Zusammenhang mit dem eigentlichen Mobiltelefon, das er im vorliegenden Fall nicht zur Kommunikation genutzt habe – da Freisprechung im Betrieb – bestehe nicht. Das Gerät sei auch nicht genutzt worden, um das Mobiltelefon aufzuladen zur Nutzung als Mobilteil, vielmehr sei mit der Freisprechanlage telefoniert worden. Die Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des (materiellen) Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen (vgl. Tenor zu Ziff. 1) und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (vgl. Tenor zu Ziff. 2, § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die Frage, ob das Halten des Ladekabels, das bereits mit einem Mobiltelefon, mit dem gerade über die Freisprechanlage telefoniert wird, verbunden ist sowie das Anschließen des Ladekabels an eine dazu in die Hand genommene „Powerbank“, um das Mobiltelefon zu laden und den Abbruch des Telefonats zu verhindern, einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. Oktober 2017 mit Wirkung zum 19. Oktober 2017) darstellen, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt und erscheint klärungsbedürftig.

III.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht eine (vorsätzlich begangene) verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Betroffene vorliegend beim Führen eines Fahrzeugs ein Mobiltelefon bzw. jedenfalls ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und hierfür das Gerät aufgenommen bzw. gehalten hat.

1.

Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt des § 23 Abs. 1a StVO a.F. war das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder des Hörers des Autotelefons:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobitelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Im Unterschied zur alten Fassung der genannten Vorschrift, die ein Verbot formulierte, regelt § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. Oktober 2017 mit Wirkung zum 19. Oktober 2017) nunmehr ein Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist und normiert in Abs. 1b Ausnahmen von diesen Anforderungen in bestimmten Fällen (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 25). Um verkehrsgefährdenden Verhaltensweisen begegnen zu können, die durch die Nutzung neuerer elektronischer Geräte entstehen können, die nicht als „Handy“ anzusehen sind, gab der Verordnungsgeber die Beschränkung des Verbots im früheren § 23 Abs. 1a S. 1 StVO auf „Mobil- oder Autotelefone“ auf und dehnte den Anwendungsbereich der Norm mit Blick auf die von dieser erfassten elektronischen Geräte deutlich aus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 –, bei juris Rn. 8 f.). § 23 StVO lautet auszugsweise:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen genutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für (…).

2.

Das Amtsgericht hat den tatbestandsmäßigen Verstoß darauf gestützt, dass es sich vorliegend um eine Geräteeinheit handele. Sowohl das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel als auch das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener „Powerbank“ seien jeweils als Geräteeinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Nach den zur Sache getroffenen Feststellungen hat der Betroffene die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand genommen, um diese zusammenzuführen, das Smartphone zu laden und um so den Abbruch des Telefonats zu verhindern. Zudem seien „Powerbank“ und Ladekabel auch isoliert betrachtet jeweils als ein „der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm zu qualifizieren.

a)

Nach Ansicht des Senats sind weder „Powerbank“ noch Ladekabel – welche der Betroffene nach den Feststellungen vorliegend aufgenommen bzw. gehalten hat – isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

Mit dem Begriff des elektonischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO hat sich jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., bei juris Rn. 8-14):

„Hintergrund für die Neuregelung waren - neben der Schließung von Regelungslücken (BR-Drs. 556/17, S. 26) - insbesondere Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände), die eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeit belegen (BR-Drs. 556/17, S. 12; kritisch Fromm, a.a.O.). Demnach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel - allen voran Smartphones mit ihren immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten, aber auch anderer elektronischer Geräte - während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1 [Einl.]; vgl. Kellner, SVR 2017, 87). Um verkehrsgefährdenden Verhaltensweisen begegnen zu können, die durch Nutzung neuerer elektronischer Geräte entstehen können, die nicht als „Handy“ anzusehen sind, gab der Verordnungsgeber die Beschränkung des Verbots im früheren § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO auf „Mobil- oder Autotelefone“ auf (BR-Drs. 556/17, S. 1 [Einl.], 16).

Im Kern hat der Verordnungsgeber das bisher geltende „Handy-Verbot“ im Hinblick auf die nunmehr unter die Norm fallenden Geräte deutlich ausgeweitet. Erfasst werden - sämtliche (BR-Drs. 556/17, S. 16; Rebler, a.a.O.) - „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. In § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO hat der Verordnungsgeber einige Geräte im Sinne des Satzes 1 - ohne die Begriffe des elektronischen Geräts, der Kommunikation, der Information und der Organisation (näher) zu definieren - konkret benannt. Demnach sind Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“. Die Geräteaufzählung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers lediglich beispielhaft und damit bewusst nicht abschließend (BR-Drs. 556/17, S. 27; Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 387; Rebler, a.a.O.). Die Neufassung ist dabei „technikoffen“ formuliert (BR-Drs. 556/17, S. 3 [Einl.], 16, 27; Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 987; Fromm, a.a.O.; Rebler, a.a.O.). Der „technikoffene“ Ansatz erlaubt, (in Zukunft) Geräte zu erfassen, die derzeit noch gar nicht auf dem Markt sind, sondern erst noch entwickelt werden (BR-Drs. 556/17, S. 16, 27; Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 24; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2839; ders., ZAP 2018, 987; Fromm, a.a.O.; Rebler, a.a.O.).

Eine zusätzliche Hilfe für die Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts bietet die - über § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO hinaus gehende - weitere beispielhafte Aufzählung elektronischer Geräte in der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 27). Demnach sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers - der auch in der Verordnungsbegründung die Begriffe des elektronischen Geräts, der Kommunikation, der Information und der Organisation nicht (näher) definiert - insbesondere „sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte und Amateurfunkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CD-Rom-Abspielgeräte, Smartwatches, Walkman, Discman und Notebooks“ von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO umfasst sein.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich bislang - soweit ersichtlich - nur das OLG Oldenburg näher mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO beschäftigt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ss (OWi) 175/18 -, juris). Nach Auffassung des OLG Oldenburg fällt ein - reiner - Taschenrechner nicht unter die Norm. Zur Begründung hat das OLG Oldenburg ausgeführt, dass ein - reiner - Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe (der Kommunikation, Information oder Organisation) - ohne diese (näher) zu definieren - falle. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, überdehnte nach Auffassung des OLG Oldenburg die Auslegung der Norm und sei für den Normadressaten nicht erkennbar (zustimmend Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 24.1; Krenberger, jurisPK-VerkR 17/2018 Anm. 4).

Die bislang zur Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO - soweit ersichtlich - ergangene Literatur (Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 21 ff.; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2838 ff.; ders., ZAP 2018, 987 [weitgehend inhaltsgleich veröffentlicht in StRR 2018, Nr. 4, 4]; Fromm, a.a.O.; Rebler, a.a.O.) hat bislang nicht versucht, die Begriffe des elektronischen Geräts, der Kommunikation, der Information und der Organisation (näher) zu definieren. Die Autoren beschränken sich im Wesentlichen darauf, die in der Verordnungsbegründung aufgezählten Gerätebeispiele (vgl. oben) wiederzugeben und auf den „technikoffenen“ Ansatz der Norm (vgl. oben) hinzuweisen.

Ausgehend hiervon hält die Bewertung durch das Amtsgericht rechtlicher Nachprüfung stand. Bei einem elektronischen Laser-Entfernungsmesser, der über einen Messwertespeicher verfügt, handelt es sich um ein „elektronisches Gerät“, dass „der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“ im Sinn des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt und entspricht zudem deren Sinn und Zweck.

a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der strenge Gesetzesvorbehalt des § 3 OWiG (Art. 103 Abs. 2 GG) es der rechtsprechenden Gewalt verbietet, Bußgeldtatbestände oder Sanktionen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung - etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen - zu begründen oder zu verschärfen (BVerfGE 71, 108 ; 130, 1; BGH, NStZ-RR 2015, 40; OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem - aus Sicht des Bürgers - noch möglichen Wortsinn (BVerfGE 71, 108; NJW 2010, 754; OLG Stuttgart, a.a.O.; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 3 Rn. 6; KK-Rogall, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 3 Rn. 31 [jeweils m.w.N.]). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. § 3 OWiG (Art. 103 Abs. 2 GG) verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich sowie Rechtsfolgen eines Verstoßes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 47, 109; 55, 144; 71, 108; NJW 2010, 754; BGH, a.a.O.; Senat, NStZ-RR 2007, 60; OLG Stuttgart, a.a.O.; Gürtler in: Göhler, a.a.O., § 3 Rn. 1; KK-Rogall, a.a.O., § 3 Rn. 28 m.w.N.). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. Im Zusammenhang damit soll andererseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält § 3 OWiG (Art. 103 Abs. 2 GG) einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße selbst zu entscheiden (BVerfGE 47, 109; 71, 108; NJW 2010, 754; OLG Stuttgart, a.a.O.; Göhler in: Gürtler, a.a.O., § 3 Rn. 1; KK-Rogall, a.a.O., § 3 Rn. 30 m.w.N.). Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen kann immer nur der Gesetzestext sein. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (BVerfGE 71, 108; 130, 1; NJW 2010, 754; OLG Stuttgart, a.a.O.; KK-Rogall, a.a.O., § 3 Rn. 31 m.w.N.).“

Gemessen an diesen Erwägungen, die der Senat teilt, unterfallen sowohl Ladekabel als auch „Powerbank“ nicht dem Begriff des elektronisches Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

Ein elektronisches Gerät ist ein Gerät, zu dessen Nutzung eine interne oder externe Stromversorgung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des noch möglichen Wortsinns stellen daher weder Ladekabel noch „Powerbank“ ein solches elektronisches Gerät dar. Bei einer „Powerbank“ handelt es sich um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte, insbesondere von Smartphones („mobile Ladestation“). Ein Akku ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis. Ein (Lade-)Kabel dient der Übertragung von Energie (zur Begriffsbestimmung vgl. jeweils Wikipedia – freie Enzyklopädie). Es handelt sich folglich jeweils nur um einen Gegenstand, der gerade der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verordnungsgeber wollte mit dem „technikoffenen Ansatz“ der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-)Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren. Insoweit hat er berücksichtigt, dass es eine Vielzahl von die Verkehrssicherheit gefährdenden fahrfremden Tätigkeiten mit Ablenkungswirkung gibt (z.B. Rauchen, Essen, Trinken, Radio-, CD-Hören und Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen), die aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt bleiben, soweit sie derart ausgeübt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständnen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insoweit soll es daher dabei bleiben, dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 4 f., 12).

Ungeachtet dessen, dass es sich bei Ladekabel und „Powerbank“ schon nicht um elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift handelt, geht mit deren Nutzung während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig bzw. typischerweise eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher wie dies bei der Nutzung der „klassischen“ elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVG (z.B. Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirme, Tablet-Computer) der Fall ist. Dafür spricht, dass weder Ladekabel noch „Powerbank“ ein Display aufweisen, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können, was bei einer Nutzung durch den Fahrzeugführer wiederum typischerweise eine erhebliche Ablenkung vom Verkehrsgeschehen zur Folge hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Einzelfall auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer „Powerbank“ eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen kann, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Dies richtet sich jedoch maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzllich unzulässig, sondern an § 1 StVO zu messen ist.

b)

Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genügt auch nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen „Powerbank“ im Sinne einer „Geräteinheit“.

Unter Berücksichtigung des Worlauts und der Entstehungsgeschichte sowie auch vor dem Hintergrund des vorbeschriebenen Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist es nach Ansicht des Senats zur Tatbestandsverwicklichung erforderlich, dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i.S.d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird – sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird (z.B. „Mobiltelefon hängt ohne Befestigung / Ablage in einer Vorrichtung frei am Ladekabel“). Davon abzugrenzen und als nicht tatbetandsmäßig erachtet der Senat den Fall, dass das Mobiltelefon als solches nicht aufgenommen oder gehalten wird, sondern (beispielweise) vor Fahrtbeginn mit eingestecktem Ladekabel in einer Halterung am Armaturenbrett o.ä. angebracht wurde und während des Führens des Fahrzeugs ausschließlich das Ladekabel angefasst, bewegt und mit einer „Powerbank“ verbunden wird.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtbeschwerde, an das Amtsgericht Detmold zurückzuverweisen. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Entscheidung. Es bedarf vorliegend einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hat, sei es auch nur dadurch, dass er es mittelbar über das Ladekabel bewegt hat.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.19 - 4 RBs 92/19

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2 Kommentare

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Wir halten also fest:

  • Ladekabel anstecken, ohne dass das Telefon bewegt oder angefasst wird: straffrei
  • Ladekabel anstecken und dabei das Telefon um einen Millimeter bewegen oder berühren: strafbar

Kalr Valentin könnte es nicht besser erfiinden.

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