ArbG Berlin bestätigt Kündigung des Leiters der Finanzabteilung der AfD-Fraktion

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.07.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2119 Aufrufe

Ein Fall, über den auch in den Medien ausführlich berichtet wurde (z.B. Bericht in Spiegel-Online vom 26.7.2019, dem auch die nachfolgenden Informationen entnommen sind): Es geht um Frank Kral, der bis Herbst 2018 in der AfD-Bundestagsfraktion für die Finanzen zuständig war. Er trug den etwas umständlichen Titel "Projektleiter Fraktionsaufbau", handelte aber faktisch wie ein Geschäftsführer. Doch dann wurde er wegen Finanzabrechnungen von den Fraktionschefs Alexander Gauland und Alice Weidel fristlos entlassen. Kral, zum damaligen Zeitpunkt und auch heute noch Landesschatzmeister der baden-württembergischen AfD, erhob Kündigungsschutzklage. Der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt wird in der Pressemitteilung wie folgt dargestellt: Der Mitarbeiter habe veranlasst, dass eine private Flugreise über den Arbeitgeber umgebucht wurde und sich dabei weitere durch die Umbuchung bedingte Kosten der Reise als Dienstreisekosten erstatten lassen. Anlass für die Umbuchung sei die Teilnahme des Mitarbeiters an einer Fraktionssitzung, bei der die Wahl eines Fraktionsgeschäftsführers erfolgen sollte. Für diese Position sei auch der Kläger als Kandidat in Betracht gekommen. Die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag habe das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Das ArbG Berlin (Urteil vom 25.07.2019 - 63 Ca 14303/18, PM 20/19) hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliege. Der Mitarbeiter habe mit seinem Reisekostenantrag suggeriert, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche betriebliche Veranlassung war nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, da die Wahl zum Fraktionsgeschäftsführer nicht in einem Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers als Leiter der Finanzabteilung gestanden habe.

Die von der Fraktion erhobene Widerklage auf Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz wies das Gericht mangels hinreichender Begründung ab.

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