Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge: Möglich. Wirksam auch ohne Schuldform im BG-Bescheid. Bezieht sich auch auf doppelrelevante Tatsachen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4882 Aufrufe

Vor einigen Tagen lief bereits diese Entscheidung aus anderer Sicht. Heute geht es um die Einspruchsbeschränkung "auf die Rechtsfolge". Das ist ja der Klassiker der Einspruchsbeschränkung:

Die auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch deckt keinen Rechtsfehler auf.

 Die Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam. Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte - darunter auch den Rechtsfolgenausspruch - beschränkt werden. Voraussetzung dessen ist, dass der Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h) und die ihn tragenden Tatsachen ebenso eindeutig erkennen, wie die nach dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, Tabelle I Buchst. c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV festzusetzende Geldbuße von 160 Euro und das Fahrverbot von einem Monat. Zwar sind dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies hindert jedoch vorliegend nicht die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, da die Verhängung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs belegt, dass eine fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zugrunde gelegt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 06. März 2018 - 3 Ws (B) 73/18 -, juris). Durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sind auch die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als doppeltrelevante Tatsache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 3 Ws (B) 286/16 -; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) -, juris)

KG Beschl. v. 13.5.2019 – 3 Ws (B) 111/19, BeckRS 2019, 12085

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