Terminsgebühr bei unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommener Klage

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.08.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|6820 Aufrufe

Das OLG Frankfurt am Main hat sich Beschluss vom 20.02.2019 - 6 W 101/18  - mit der Frage befasst, aus welchem Gegenstandswert eine Terminsgebühr anfällt, wenn die Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird, das Gericht gleichwohl aber den Termin aufruft und den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Rücknahme hinweist. Nach dem OLG Frankfurt am Main entsteht in einem solchen Fall die Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert. Dies dürfte richtig sein, da die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen war. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn das Gericht den Termin überhaupt nicht aufgerufen hätte (dann keine Terminsgebühr) oder das Gericht in Unkenntnis der Rücknahme die Sache aufruft (dann Terminsgebühr noch aus dem Hauptsachewert).

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