Kontrolle elektronischer Fristenkalender

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|3217 Aufrufe

Digitalisierung bewahrt nicht vor analoger Kontrolle. Das hat das BAG entschieden und sich damit der Rechtsprechung des BGH angeschlossen.

Der Fall

Der Kläger hatte einen Rechtsstreit beim LAG Berlin-Brandenburg verloren. Die Revision war vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden. Dagegen hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, diese allerdings nicht fristgerecht begründet. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde stützte er darauf, dass infolge eines Büroversehens die falsche Frist im elektronischen Fristenkalender notiert worden sei.

Die Entscheidung

Das BAG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dem Prozessbevollmächtigten falle ein Organisationsverschulden zur Last, das der Wiedereinsetzung entgegenstehe: Die eingegebenen Einzelvorgänge müssten ausgedruckt und auf Fehler kontrolliert werden, um Eingabefehler oder -versäumnisse sowie etwaige Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können. Dies sei unterblieben.

Der Leitsatz

Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.

BAG, Beschl. vom 3.7.2019 - 8 AZN 233/19, hier auf der Homepage des BAG

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4 Kommentare

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Die eingegebenen Einzelvorgänge müssten ausgedruckt und auf Fehler kontrolliert werden, um Eingabefehler oder -versäumnisse sowie etwaige Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.

Vielen Dank für dieses praxisnahes und im Alltag leicht umzusetzende Urteil zur Fristenkontrolle, liebes BAG. Welches Jahr haben wir? 1999? 

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Wo liegt das Problem?

Die am Tag eingegebenen Fristen lassen sich in jeder Software als List ausdrucken. Diese verglichen mit den fristauslösenden Schriftstücken ist ebenfalls das, was letztendlich die Rechsprechung schon immer verlangt hat. Erst die Eintragung der Frist abzeichnen, sobald die Kontrolle stattgefunden hat. Bei den täglich anfallenden Fristen einer Kanzlei dürfte das auch kein Problem sein. Die Liste zum Schluss abgezeichnet und aufgehoben. Das war es dann schon.

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Das Problem ist, dass damit Ressourcen verschleudert werden und unnötig Kosten generiert werden. Und das nur, weil die Gerichte von ihrer Denkweise noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen sind. Deshalb werden elektronisch eingereichte Schriftsätze auch noch einmal vom Gericht ausgedruckt und verschickt.

Eine Fristenkontrolle dürfte nachweisbar auch ohne Ausdrucken zu bewerkstelligen sein.

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Hohe Anforderungen an fremde Sorgfaltspflichten stellen sich schon lange leicht. Gut, dass man selbst ja nur für Vorsatz haftet...

Es erschließt sich nicht, wieso die Frist nicht auch digital nachkontrolliert werden kann (unabhängig von der Nachweisfrage). Naja, es überrascht nicht, jüngst habe ich einen Schriftsatz der Gegenseite aus dem beA ausgedruckt nebst der Siganturen per Post vom Gericht erhalten. Echt praktisch! Treibt den Holzpreis, der ja arg am Boden liegt im Moment.

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