Telefonische Zeugenvernehmung ist im OWi-Recht nicht ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|3622 Aufrufe

NATÜRLICH NICHT! Das OLG Brandenburg hat das Urteil des AG deshalb auch kassiert: 

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Februar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

 Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. Februar 2019 wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgerätes mit Verkehrsunfall eine Geldbuße von 200,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

 Nach den Feststellungen habe der Betroffene am … Oktober 2018 um 19:30 Uhr mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die LO 76 zwischen Sch… und M… befahren. An der Kreuzung zur LO 75, Abzweig K…, sei der Betroffene durch die Benutzung eines Mobiltelefons abgelenkt gewesen und auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Feststellungen zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen zur Vorfallzeit beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf einer telefonischen Vernehmung der Zeugin Sch… (UA S. 3).

 Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 15. März 2019 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

 II.

 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 das Folgende ausgeführt:

 „Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des § 77a Abs. 3 OWiG ist zulässig. Der insoweit maßgebliche Verfahrensgang sowie der Inhalt der verwerteten fernmündlichen Erklärung der Zeugin Sch… ergeben sich aus den Urteilsgründen (UA S. 3), auf die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann.

 Die Rüge ist auch begründet. Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur für die Einholung von behördlichen Erklärungen gilt, nicht jedoch für die Vernehmung von Zeugen. Die im Urteil wiedergegebene und verwertete Aussage der Zeugin Sch… wurde nur durch ihre fernmündliche Befragung gewonnen. Eine andere Art der Beweiserhebung, etwa die Verlesung des Protokolls einer früheren Vernehmung, erfolgte ersichtlich nicht. Die fernmündliche Zeugenvernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung ist keine zulässige Beweiserhebung nach § 77a OWiG. Dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung und der Verwertung der dabei gewonnenen Aussage zugestimmt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Zustimmung nach§ 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG legalisiert nur die in § 77a Abs. 1 bis 3 OWiG geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.

 Da die Feststellung des Sachverhalts auf die fernmündliche Vernehmung der Zeugin Sch… zurückgeht (UA S. 3), beruht das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler.“

 Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Auf die weiteren Beanstandungen formellen und materiellen rechts kommt es nicht mehr an.

OLG Brandenburg Beschl. v. 20.6.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 252/19 (111/19), BeckRS 2019, 13858

 

Eine schöne Entscheidung, die wir sicher auch in die nächste Auflage des Krenberger/Krumm, OWiG-Kommentars aufnehmen werden!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

 Eine Zustimmung nach§ 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG legalisiert nur die in § 77a Abs. 1 bis 3 OWiG geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.

Die "Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz" sollte aber ausgeschlossen sein, wenn zugestimmt worden ist. Auch prozessual gibt es so etwas wie Treu und Glauben...

0

Auch prozessual gibt es so etwas wie Treu und Glauben...

Wenn etwas ausdrücklich so im Gesetz steht und der Gesetzgeber das auch so gewollt hat, andernfalls er das Gesetz nämlich anders gefasst hätte, dann gibt es kein "Treu und Glauben" und auch keinen Rechtsmissbrauch etc., dann gibt es nur das Gesetz, andernfalls man Gesetze gleich ganz abschaffen und alles einem völlig unfassbaren "Treu und Glauben" überlassen könnte, je nach richterlichem Vorverständnis und Willkür! Wie kann man einem solchen Gegenentwurf zum Grundgesetz und zu unserer Rechtsgeschichte nur das Wort reden? Als ob alles völlig umsonst war, was man sich je in Punkto Rechtsstaat hat einfallen lassen!

0

Treu und Glauben ist auch Gesetz.

Dann kann man ja hunderte Regalmeter deutscher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften und darüber hinaus auch gleich das Jura-Studium abschaffen und durch die eine Vorschrift "Treu und Glauben" ersetzen: "Jeder darf so handeln wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Alles andere ist verboten". Ein wunderbares "Gesetz", oder? Und man muss auch keinen Schönfelder etc. mehr nachordnen. Wunderbar!

0

Kommentar hinzufügen