Zur Verjährungsunterbrechung in OWi-Sachen durch Anordnung der Anhörung und zur Freibeweiserhebung durch die Verfahrenshistorie

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3206 Aufrufe

Ein echtes Schmankerl aus dem Bereich des Verjährungsrechts: Wie wird festgestellt, dass die Verjährung durch die Anordnung der Anhörung unterbrochen wird?

 

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass - entgegen der Auffassung der Verteidigung - keine Verfolgungsverjährung eingetreten und daher die Einstellung des Verfahrens gegen den straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen nicht angebracht sein dürfte.

 Ausweislich des Bußgeldbescheides soll die Ordnungswidrigkeit am 12. April 2018 begangen worden sein. Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) endete mit Ablauf des 11. Juli 2018. Gemäß § 33 I Nr. 1 3. Alt. OWiG wird die Verfolgungsverjährung jedoch durch die Anordnung der schriftlichen Anhörung des Betroffenen unterbrochen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genügt, dass der Ausdruck des Anhörungsbogens nicht auf der individuellen Willensentschließung eines menschlichen Sachbearbeiters, sondern durch ein EDV-Programm veranlasst wurde. Anerkannt ist ferner, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, da die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen hat (vgl. schon OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 1998, 2 Ss (OWi) 112B/97). Es entspricht auch obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der in den Akten befindliche Ausdruck der „Vorgangshistorie“ eine ausreichende Dokumentation für die Vornahme der Verjährungsunterbrechenden Handlung darstellt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 1998, 2 Ss (OWi) 74Z/98).

 Ausweislich der Vorgangshistorie war die schriftliche Anhörung am 01. Juni 2018 angeordnet worden, so dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 10. August 2018 Verfolgungsverjährung nicht eingetreten war. Soweit in der Begründungsschrift ausgeführt worden ist, die Anhörung wäre schon am 26. April 2018 angeordnet worden, ist dies nicht zutreffend. Nach der Vorgangshistorie war am 26. April 2018 lediglich die Fahrerermittlung eingeleitet worden.

OLG Brandenburg Beschl. v. 13.6.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 261/19 (148/19), BeckRS 2019, 11807

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