Fiktive Terminsgebühr bei Verzicht auf mündliche Verhandlung und Prozesskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.08.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2156 Aufrufe

Mit der Frage, ob das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im PKH-Verfahren voraussetzt, dass der das Verfahren führende Prozessbevollmächtigte nicht nur vor, sondern auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine aktiv verfahrensfördernde Tätigkeit entfaltet hat, hat sich das OVG Lüneburg im Beschluss vom 30.7.2019  - 2 OA 819/18 - befasst. Zu Recht stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es allein darauf ankommt, ob das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Wenn das Einverständnis erklärt ist, wirkt dies auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fort und reicht für den Anspruch auf Terminsgebühr aus    

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