Die abstrakte Betrachtung eines Minibaggers
von , veröffentlicht am 19.08.2019Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegattens dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall.
Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand.
Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war.
OLG Hamburg, Beschluss v. 5.6.2019 - 12 UF 37/19 = BeckRS 2019, 17649
Entscheidend ist also, ob es sich um ein Familienbaggerloch oder ein Hobbybaggerloch des Ehemannes handelt.
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3 Kommentare
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Abstrakt betrachtet, kann der Bagger aber wohl auch ein "Liebhaberobjekt" der Ehefrau sein, denke ich, wobei Frauen seit 1994 sogar auch für richtige Bagger zugelassen sind. Dürfen bzw. können Frauen nicht (mini-)baggern?
Ernst Hagen kommentiert am Permanenter Link
Das ist gut zu wissen, meine Frau liebäugelt schon die ganze Zeit mit dem Kauf eines Minibaggers. Dann wäre das wohl ein "Liebhaberobjekt" meiner Ehefrau :-)
Dr. Michael Selk kommentiert am Permanenter Link
Hm. Das erinnert mich an den Minibagger, mit dem ein Nachbar einst aus dem Fenster seines Wohnzimmers winkte - er buddelte nachträglich einen Keller aus. Voll Liebhaberobjekt.