Großes Kino: Einarbeitung neuer Kollegen gibt Zuschläge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|7038 Aufrufe

1. Die Einarbeitung eines neuen Kollegen an der Kasse stellt für eine Servicekraft in einem Multiplex-Kino eine tariflich höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 9.3.2016 dar.

2. Das Tätigwerden einer Servicekraft im Rahmen einer Arbrechnungsschicht stellt sich dann nicht als höher zu vergütende "Bedarfstätigkeit" iSv. § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (CinemaxX - verdi) vom 9.3.2016 dar, wenn sich die dabei wahrzunehmenden Kontrollaufgaben darauf beschränken, im Rahmen der Gegenprüfung die von Kollegen vereinnahmten Gelder und Gutscheine nachzuzählen.

Das LAG hat sich außerdem der Rechtsprechung des BAG zur Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) angeschlossen. Diese stehe der Klägerin nicht zu, da § 288 Abs. 5 BGB durch § 12a Abs. 1 ArbGG verdrängt werde (BAG, Urt. 25.09.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121).

LAG Niedersachsen, Urt. vom 29.4.2019 - 12 Sa 863/18, BeckRS 2019, 15242

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