Brot statt Steine statt Brot: Nichtzulassung einer zulässigen Revision

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.08.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2649 Aufrufe

Man kann einen materiell-rechtlich schon nicht ganz einfachen Fall wunderbar dadurch verkomplizieren, dass man das gerichtliche Verfahren vermurkst. Das ist dem LAG Berlin-Brandenburg und dem Achten Senat des BAG jetzt in einem AGG-Fall gelungen:

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie ist Diplom-Informatikerin, Muslima und trägt ein Kopftuch. Sie bewarb sich beim beklagten Land Berlin im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik. Am 11.1.2017 fand ein Bewerbungsgespräch mit der Klägerin statt, bei der sie ein Kopftuch trug. Nach Abschluss des Gesprächs sprach ein Mitarbeiter der regionalen Schulaufsicht sie beim Verlassen des Raums auf die Rechtslage nach dem Berliner Neutralitätsgesetz an. Die Klägerin erklärte in diesem Gespräch, sie werde das Kopftuch im Unterricht nicht ablegen. Nachdem sie vom Land Berlin in der Folgezeit weder eine Zu- noch eine Absage erhalten hatte, macht sie nunmehr eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund ihrer Religion geltend und verlangt eine angemessene Entschädigung, mindestens iHv. drei Monatsgehältern (ca. 10.300 Euro).

Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LAG Berlin-Brandenburg ihr eine Entschädigung iHv. eineinhalb Monatsgehältern (ca. 5.150 Euro) zugesprochen (§ 15 Abs. 2 AGG). Das Berliner Neutralitätsgesetz, dessen § 2 Lehrkräften das Tragen auffallend religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidungsstücke untersagt, müsse im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 27.1.2015 (1 BvR 471/10 u.a., BVerfGE 138, 296) verfassungskonform ausgelegt werden: Das Kopftuchverbot könne eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 AGG nur darstellen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden bestehe, was hier nicht der Fall sei.

§ 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes lautet:

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 27.11.2018 – 7 Sa 963/18, NZA-RR 2019, 280.

Dann aber unterlief dem LAG ein schwerer prozessualer Fehler: Es ließ die Revision für das beklagte Land unbeschränkt - also wegen Grund und Höhe des Anspruchs - zu, für die Klägerin (der es statt der begehrten mindestens drei Monatsgehälter nur die Hälfte zugesprochen hatte) aber gar nicht zu. Das war unzulässig und unwirksam, weil hinsichtlich der zur Revision gestellten Rechtsfrage der Anspruchshöhe auch die Klägerin beschwert war. Damit war - entgegen dem Urteilstenor - die Revision auch für die Klägerin zulässig (vgl. BGH, Urt. vom 15.11.2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148).

Diese prozessuale Feinheit hat die Klägerin (bzw. ihr/e Prozessbevollmächtigte/r) aber nicht erkannt und stattdessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Diese blieb beim BAG ohne Erfolg, weil die Revision ja bereits zulässig war:

1. Streiten die Parteien über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, kann das Landesarbeitsgericht die Revision auf den Anspruchsgrund beschränkt zulassen. Aus § 61 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG folgt nichts Abweichendes. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Fehlt es hieran, ist die Revision auch hinsichtlich der Höhe zugelassen.

2. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch im Hinblick auf die Anspruchshöhe nur für eine Prozesspartei zugelassen und hat es über die Höhe der Forderung auch zum Nachteil der anderen Partei entschieden, ist die Beschränkung der Revisionszulassung auf die eine Prozesspartei im Hinblick auf die Anspruchshöhe aus Gründen der Parität unwirksam.

BAG, Beschl. vom 28.5.2019 - 8 AZN 268/19, BeckRS 2019, 17422

Aber wie geht es jetzt weiter? Das BAG betont zwar: "Der Klägerin bleibt es unbenommen, unter Beachtung der prozessualen Vorgaben Revision oder Anschlussrevision einzulegen. Sie ist prozessual nicht schutzlos gestellt" (Rn. 9). Ob sie aber jetzt noch die Frist für die Revision wahren kann, ihr ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird oder ihre Nichtzulassungsbeschwerde als fristwahrende Einlegung der Revision anerkannt wird, lässt der Beschluss offen.

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