Wenn das AG keinen Bock mehr hat...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht6|4959 Aufrufe

Tja... das AG hatte schon einmal an einer Handy-OWi versucht und den Betroffenen verurteilt (AG LudwigsburgUrteil vom 26.09.2018 - 3 OWi 61 Js 70591/18). Das OLG Stuttgart hob dieses Urteil auf und verwies zurück (OLG StuttgartBeschluss vom 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18). Und was macht das AG? Stellt ein nach § 47 OWiG. Man hätte natürlich auch einen neuen HVT anberaumen können. Ich verstehe aber das AG, das sich sicher gedacht hat: "Bringt doch sowieso nichts!"

 

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

 Gründe: 

 In der Hauptverhandlung vom 26.09.2018 wurde lediglich festgestellt, dass der Betroffene ein Handy in der Hand gehalten hat. Dies genügt jedoch nach der neuen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. Beschluss vom 27.12.2018, Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18) für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht. Daher war das Verfahren einzustellen.

 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

AG Ludwigsburg Beschl. v. 29.1.2019 – 3 OWi 61 Js 70591/18, BeckRS 2019, 2047

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6 Kommentare

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Warum dann aber der Betroffene seine notwendigen Ausgaben selbst zu tragen hat, bleibt das Geheimnis des Kollegen. Die rechtliche Würdigung folgt ja nicht aus der "neuen Rechtsprechung des OLG", sondern aus dem Gesetz. Kann ich eine Nutzung nicht feststellen, gibt es keinen Verstoß.

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Das OWiG gestattet eine Umgehung eines Freispruchs durch Verfahrenseinstellung, auch bei i.d.p.r., offenbar auch noch bei Unschuld und ohne Zustimmung des Beschuldigten zu einer Einstellung. Eine mögliche Rechtsbeschwerde kann ebenfalls noch umgangen werden und der Beschuldigte trägt dann seine Auslagen selber.

Richter wissen auch, wie das zu machen ist.

...und der Beschuldigte trägt dann seine Auslagen selber.

In der Regel eben nicht! Bei Einstellung trägt in der Regel die Staatskasse die Verfahrenskosten und Auslagen des Betroffenen, vgl. hier: "Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass im Falle einer Einstellung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse übernommen werden, § 467 Abs. 1 StPO".

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Das AG hält die Einstellungsentscheidung aber vermutlich für eine Ermessensentscheidung (was nicht falsch sein dürfte wg. des Ermessensspielraums, das es hat) und wendet 467 IV StPO an.

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Vielen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG. Es ist zwar naheliegend, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt, wenn die nachteilige Auslagenentscheidung nicht begründet wird, weil - wie das BVerfG schreibt - eben nicht auszuschließen ist, "dass das Amtsgericht sich auch insoweit von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen". Den Verstoß gegen das Willkürverbot mit der VB zu rügen, ist aber so gut wie immer eine heikle Sache. Hätte nicht erwartet, dass es dazu in Zusammenhang mit 467 IV StPO eine so klare und überzeugende Entscheidung des BVerfG schon gibt.

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