Der Referentenentwurf des GDolmG – Teil 2: von Eignung und Geeignetheit, Synonyme mit Unterschied

von Peter Winslow, veröffentlicht am 02.09.2019

Neben Vergesslichkeit und Realitätsscheue leidet das BMJV auch an einem rätselhaften, weil unziemlichen, Drang, die angekündigte Absicht der BT-Drucksache 19/10388 entschlossen zu ignorieren. Je mehr man im Referentenentwurf liest, desto klarer wird, dass das BMJV die Modernisierung des Strafverfahrens als Gelegenheit für ein bizarres Spiel missbraucht. Die Leser und Leserinnen dieses Entwurfs sollen, wie in einem juristischen »Wo ist Walter«, all jene Informationen finden, die das BMJV in zumutbarer Weise hätte zur Kenntnis nehmen können, aber dies in scheinbar desinteressierter Weise unterlassen hat.

Beispielhaft dafür ist § 3 Abs. 1 Nr. 3 GDolmG. Danach könne nur allgemein beeidigt werden, wer geeignet ist. So far so good, aber … Aus den im Referentenentwurf enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes geht hervor, dass das BMJV dem Bundesgerichtshof in aller Öffentlichkeit widerspricht. Mit der allgemeinen Beeidigung solle nicht die fachliche Eignung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen gewährleistet werden, wie in Randnummer 6 des BGH-Beschlusses vom 6. Juni 2019 bestätigt. Vielmehr solle – und das ist, ich gebe zu, kaum zu glauben – die Geeignetheit von Mund und Ohren gewährleistet werden: Geeignet sei nun, wer ausreichend sprechen und hören kann. Auf Seite 48 des Referentenentwurfs liest man wortwörtlich:

Nach Nummer 3 ist die Geeignetheit Zulassungskriterium für die allgemeine Beeidigung des Dolmetschers. Die Geeignetheit umfasst hierbei beispielsweise die für das Dolmetschen erforderliche gesundheitliche Konstitution, wie etwa ein ausreichendes Hör- und Sprechvermögen. Ist der Dolmetscher aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, die Tätigkeit als Dolmetscher auszuüben, so ist er für die allgemeine Beeidigung ungeeignet.

Das sind ernste Worte. Da darf man nicht lachen, da kann man nur staunen. Das BMJV hatte blitzdumm und ohne Begründung die vom Bundesgerichtshof anerkannte fachliche Eignung in eine Geeignetheit gesundheitlicher Natur umgedeutet und »ein ausreichendes Hör- und Sprechvermögen« als ausdrückliches Beispiel der Eignung – pardon, der Geeignetheit – genannt.

Vielleicht denken Sie, ich mache aus einer Mücke einen Elefanten? Es sei doch selbstverständlich, dass die Tätigkeit des Dolmetschens »ein ausreichendes Hör- und Sprechvermögen« verlangt. Das mag sein. Vielleicht verstößt dieser Geeignetheitsbegriff daher nicht gegen das Behindertengleichstellungsgesetz und auch nicht gegen die am 24. Februar 2009 in Deutschland ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention, soweit dieser Begriff nur für Dolmetscher und Dolmetscherinnen gelten sollte. Vielleicht verkennt dieser Begriff nicht (absichtlich?) die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache bzw. die lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache. Das weiß ich alles nicht.

Aber angenommen, Sie haben recht. Bedarf eine Tätigkeit, die als mündliche Übertragung gesprochener Worte definiert wird, einer gesetzlichen Regelung, nach der nur dafür geeignet ist, wer ausreichend sprechen und hören kann? Was taugte eine solche gesetzlich vollendete Tautologie? Bestenfalls müsste sie als unnütz gelten, schlimmstenfalls als Erniedrigung aller Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Reicht es dem BMJV nicht, dass diese Menschen in praktischer Hinsicht nicht an der Tätigkeit des Dolmetschens teilnehmen können? Müssen sie nun gesetzlich von dieser Teilnahme ausgeschlossen werden? Jegliche in einem Bundesgesetz hergestellte Assoziation zwischen der Eignung – ich meine doch, der Geeignetheit – und einem ausreichenden Hör- und Sprechvermögen, die auch nur den Eindruck erwecken könnte, dass Menschen in irgendeiner Hinsicht ungeeignet seien, weil sie eine Behinderung haben, ist nicht nur unnötig, sondern auch gefährlich und anstößig. … Man ist schüttelnden Kopfes zu dem Schluss genötigt, dass der Referentenentwurf nur als Akt offener Missachtung der horazischen Worte zu verstehen ist, dass »hohler Gesetze Wort ohne sittliche Kraft«* doch was nütze.

Diese Assoziation entlarvt aber auch den Geeignetheitsbegriff des BMJV als eine Art perverser Devolution, nach der eine vom Bundesgerichtshof bestätigte verwaltungsrechtliche Funktion an Ärzte und Ärztinnen delegiert wird. Der wohlwollenden Auslegung der Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 GDolmG zufolge seien geeignet und somit (arbeits?)fähig (oder heißt es: (arbeits?)fähig und somit geeignet?) nur Menschen ohne Hör- und Sprachbehinderungen. Fortan sollte also die Geeignetheit von Dolmetschern und Dolmetscherinnen nicht von der Justizverwaltung, sondern nur noch von HNO-Fachärzten und -ärztinnen bescheinigt werden. … Das Ganze ist zu dumm.

Wie sehr das BMJV an diesem Geeignetheitsbegriff hängt, ist unklar. Ausweislich des eigenen Referentenentwurfs will das BMJV den Status quo – verwirrender Weise – entweder gerne nicht oder nicht gerne wahrhaben. Es bleibt daher zu befürchten, dass es sehr daran hängt. In diesem Sinne werden wir wohl abwarten müssen, wie das BMJV diesen Begriff mit der Notwendigkeit vereinbart, dass die allgemeine Beeidigung von Übersetzern und Übersetzerinnen in das Gerichtsdolmetschergesetz mit aufzunehmen ist – was das BMJV bereits aufgrund der Dolmetschergesetze auf Landesebene und der BT-Drucksache 19/10388 hätte wissen müssen und wofür ich bereits in Teil 1 argumentiert habe.

Im Klartext heißt das: Zukünftig muss das BMJV seinen Geeignetheitsbegriff auf die Tätigkeit des Übersetzens ausdehnen. Dazu wird ein Taktgefühl notwendig sein, welches das BMJV in dieser Sache noch nicht an den Tag gelegt hat. Wie wird es diesen Begriff mit dem Umstand vereinbaren, dass es für das Übersetzen keine erforderliche gesundheitliche Konstitution gibt? Es kann diesen Begriff nicht damit vereinbaren. In gesundheitlicher Hinsicht erfordert das Übersetzen nur, dass man nicht arbeitsunfähig krank ist. Soweit das BMJV anderer Meinung ist, trägt dieses die Beweislast. … Fakt ist: Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen können Übersetzungen anfertigen; dasselbe gilt für Menschen mit Sehbehinderungen. Die Ausdehnung des Geeignetheitsbegriffs auf die Tätigkeit des Übersetzens wäre nicht nur gefährlich und anstößig, wie die durch diesen Begriff hergestellte Assoziation an sich; diese Ausdehnung stellte auch eine Diskriminierung aufgrund von Behinderung dar.

 

Endnote

 * Seite 84 in Horaz, Werke in einem Band. Oden, Säkulargesang, Epoden, Satiren, Briefe, Buch über die Dichtkunst. Übers. von Wolfang Ritschel und Manfred Simon. Berlin & Weimar: 1990.

 

Siehe auch

  1. Ein Bundes-Gerichtsdolmetschergesetz: ein Fortschritt rückwärts und eine Bitte um Beseitigung einiger Klarheiten
  2. Der Referentenentwurf des GDolmG – Teil 1: Vergesslichkeit und Realitätsscheue
  3. ADÜ Nord
  4. Pressemitteilung des BDÜ
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1 Kommentar

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Der Begriff der "fachlichen Eignung", den der BGH in der von Ihnen benannten Entscheidung verwendet, bezieht sich auf etwas gänzlich anderes. Das BMJV hat eine weitere Voraussetzung für die Vereidigung hinzugefügt. Und m.E. ist daran auch nichts auszusetzen. Die Begründung ist so weich, dass dadurch niemand ernsthaft ausgeschlossen ist, der gesundheitlich tatsächlich in der Lage ist, zu dolmetschen. Sollte das Übersetzen mit in das Gesetz aufgenommen werden, werden Menschen mit Sehbehinderungen dadurch nicht ausgeschlossen. Der Begriff der "Eignung" ist mit Blick auf die Tätigkeit zu sehen.

Ich habe den Eindruck, dass Sie schon fast krampfhaft nach irgendetwas suchen, um gegen alles zu schießen, was mit Dolmetschen, Übersetzen und Sprache zu tun hat. Dabei verlieren Sie aus den Augen, dass die Aufnahme der "Eignung" in den Tatbestand der Regelung viel besser durch ein Gericht kontrolliert werden kann. Denn Tatbestandsmerkmale sind vollständig überprüfbar. Hingegen sind Erwägungen im Rahmen des möglicherweise vorhandenen Ermessens nur auf die Grenzen des Ermessens überprüfbar.

Zudem sollten Sie beachten, dass der Begriff der "Eignung" in vielen Gesetzen auch die Gesundheit mit Blick auf die angestrebte Tätigkeit umfasst, bspw. Art. 33 Abs. 2 GG. Insofern ist eher der BGH derjenige, der diesen Begriff "falsch" verwendet hat. Er benutzte ihn zur kurzen Wiedergabe der bayerischen Vorschrift. Damit wollte der BGH keineswegs Vorgaben für einen künftigen Gesetzentwurf machen, was er im Übrigen auf Grund der Gewaltenteilung weder darf noch kann.

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