BGH: Keine besondere Verfahrensgebühr für Einigungsauftrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.09.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|5496 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 18.07.2019 - I ZB 104/18  - mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versuch der Erledigung der Sache nach § 802 a II Nr. 1 ZPO auch dann eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr nach VV 3309 RVG auslöst, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesondertem Vollstreckungsauftrag beantragt wird. Der BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass dann, wenn der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags zunächst eine gütliche Einigung versuchen, bei deren Scheitern jedoch ohne weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen soll, der gescheiterte Versuch der gütlichen Einigung sich lediglich als bloß vorbereitende Vollstreckungshandlung  darstellt, sodass in einem solchen Fall keine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 RVG entsteht.

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