Alkoholhaltiges Mundspray vor AAK-Messung? - Beweisantrag richtig abgelehnt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.09.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|6004 Aufrufe

Da hatte sich der Betroffene eine nette Geschichte ausgedacht. Er habe vor der AAK-Messung alkoholhaltigen Mundspray genutzt. Das konnte durch Zeugenbeweis ausgeschlossen werden - einen Antrag auf die Vernehmung weiterer Zeugen wurde vom AG abgelehnt. Richtigerweise:

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 Gründe: 

 I.

 Der Polizeipräsident in B. hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Februar 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, obwohl er 0,3 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte, unter bußgelderhöhender Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

 Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 3. Mai 2019 - unter Verhängung der im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Rechtsfolgen - wegen der zuvor genannten Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt.

 Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 5. Juli 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

 II.

 Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

 1. Soweit der Betroffene mit der Begründungsschrift die Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund einer Nichterteilung des letztes Wortes beanstandet, ist die Rüge nicht in der nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt und daher unzulässig.

 Die Rechtsmittelbegründung muss die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, sodass das Gericht allein aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft, ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 214; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 344 Rn. 20 und 21 m.w.N.). Dem folgend hätte die Rechtsbeschwerdebegründung die der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgegangenen Verfahrenshandlungen schildern und die Nichterteilung des letzten Wortes darlegen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 3 Ws (B) 214/17 - m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Begründungsschrift beschränkt sich auf die bloße Mitteilung, dass dem Betroffenen über den Verteidiger das letzte Wort nicht erteilt worden sei, unterlässt es indessen, den tatsächlichen Verfahrensablaufes zu schildern und genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 4 StR 306/94 -, juris m.w.N.).

 2. Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, gefährdet nicht den Bestand des angefochtenen Urteils.

 a) Die insoweit erhobene Verfahrensrüge, mit welcher der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist schon nicht in einer den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden.

 Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 m.w.N.). Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen - hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages - bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. An einem solchen Vorbringen fehlt es bereits.

 Bei einer behaupteten Verletzung von Vorschriften über das Verfahren wäre ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör überdies nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und sich seine Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 3 Ws (B) 294/18 - m.w.N.).

 Eine solche Willkürentscheidung liegt nicht vor. Das Gericht hat den Beweisantrag hier nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. Unter Beachtung von § 77 Abs. 3 OWiG hat es sich im Beschluss zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages auf die Feststellung beschränkt, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die zugrunde liegenden Erwägungen hat das Gericht sodann in den Urteilsgründen dargelegt und umfassend gewürdigt.

 b) Die ebenso in dem Vorbringen der Begründungsschrift zu erblickende Aufklärungsrüge entspricht zwar den Formerfordernissen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist jedoch unbegründet.

 (1) In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, bei der es sich in Fällen der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Sache um eine Aufklärungsrüge handelt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 28), nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde neben dem Beweisantrag und dem ablehnenden Gerichtsbeschluss die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019, - 3 Ws (B) 3/19 -, juris). Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) - m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung gerecht.

 (2) Die Aufklärungsrüge ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung des Beweisantrages keinen Rechtsfehler aufweist.

 Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss mit der nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG zulässigen Kurzbegründung abgelehnt. Beschränkt sich das Gericht nach dieser Regelung im Ablehnungsbeschluss auf die Mitteilung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, hat es im Rahmen der im Urteil auszuführenden Beweiswürdigung die Ablehnung des Beweisantrages so zu begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 26 m.w.N.).

 Die Urteilsgründe entsprechen diesen Maßstäben. Sie setzen sich umfangreich mit dem Vorbringen des Betroffenen, er habe insbesondere während der Wartezeit auf der Gefangenensammelstelle ein alkoholhaltiges Mundspray verwendet, auseinander. Dabei wird deutlich, dass das Tatgericht dem Beweisantrag des Betroffenen nicht nachgegangen ist, da es den Sachverhalt aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme - insbesondere vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen eingehend gewürdigten Angaben der Zeugen Z, H und M zur Erforschung der Wahrheit als nicht erforderlich ansah. Das Gericht hat aufgrund der Angaben dieser Zeugen in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene ein solches Mundspray nicht verwendet haben kann, da er jederzeit unter Beobachtung durch die Zeugen stand und diese ein solches Vorkommnis nicht wahrgenommen haben.

 Die Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (§ 77 Abs. 1 OWiG), gebietet zwar die weitere Aufklärung, wenn das in Betracht kommende Wissen den Bekundungen eines Belastungszeugen gegenüber steht und eine Nennung des Beweismittels das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. Senat NZV 2007, 584; OLG Düsseldorf NZV 1999, 260 m.w.N.; OLG Köln VRS 88, 376). Dies gilt in gleicher Weise, wenn nicht nur ein Zeuge den Betroffenen belastet, sondern zwei durch gemeinsame Dienstausübung verbundene Polizeibeamte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dieser Grundsatz beansprucht indessen keine ausnahmslose Geltung. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall das bereits gewonnene Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel und die beantragte Beweiserhebung gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, NZV 2007, 584 m.w.N.). Hierbei ist von Bedeutung, ob sich die beantragte Beweiserhebung aufdrängt oder zumindest naheliegt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.).

 Diese Kriterien zugrunde legend hat das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt. Entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde stützt sich das Gericht hier nicht allein auf die Angaben der beiden Polizeizeugen, sondern fand die Einlassung des Betroffenen, auch während der Wartezeit auf der Gefangenensammelstelle das Mundspray verwendet zu haben, überdies durch die Aussage des dort tätigen Zeugen M widerlegt. Unabhängig davon drängte die Aufklärungspflicht unter Abwägung der Verlässlichkeit der erhobenen Beweismittel auch deshalb nicht zur Erhebung des beantragten Beweises, weil es sich hierbei gerade nicht um einen Zeugen handelt, der über eigene Beobachtungen zum Geschehensablauf berichten könnte. Im Zuge der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit des mittels eines standardisierten Messverfahrens mit den Gerät Dräger Alcotest 9510 DE festgestellten Messwertes begründen würden. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene gleichwohl weniger als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft gehabt habe, war daher nicht naheliegend. Dass das Amtsgericht dieser Beweiserhebung keinen Aufklärungswert beigemessen hat, ist angesichts dessen nicht rechtsfehlerhaft.

 3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

 a) Insbesondere verhelfen die Einwendungen des Betroffenen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts der Sachrüge nicht zum Erfolg.

 Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Gericht muss die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 513/17 -, juris m.w.N.).

 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Dieses hat sich detailliert mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage gebildet. Das urteilsfremde Vorbringen der Begründungsschrift ist - ebenso wie die darauf aufbauende abweichende Beweiswürdigung - im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.

 b) Ebenso ist der Rechtsfolgenausspruch nicht zu beanstanden.

 Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 3 Ws (B) 27/18 -, juris m.w.N.).

 Es weisen weder die Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 600 Euro noch die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

 (1) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz der hier einschlägigen Nr. 241 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert, der eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro vorsieht und hat diesen aufgrund der berücksichtigungsfähigen Voreintragungen angemessen erhöht.

 (2) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr nach § 24a Abs. 1 und Abs. 3 StVG, § 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt und kam rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, dass mit der Verhängung des Fahrverbotes - auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit - keine unangemessene Härte für den Betroffenen einhergehe. Angesichts dessen sowie der Dauer des angeordneten Fahrverbotes von einem Monat ist es ihm zuzumuten, das Fahrverbot durch eine entsprechende Urlaubsplanung zu überbrücken (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 -, juris m.w.N.) oder in anderer Weise Vorkehrungen zu treffen, was ihm durch die ausgesprochene Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG erleichtert wird.

 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

KG Beschl. v. 1.8.2019 – 3 Ws (B) 232/19, BeckRS 2019, 18053

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