Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|11526 Aufrufe

Das weltweit bekannte Tanztheater Pina Bausch in Wuppertal machte zuletzt weniger durch viel beachtete Aufführungen also durch Personalquerelen von sich reden. Konkret wehrt sich die bisherige Intendantin Adolphe Binder gegen die ihr erklärte Kündigung bzw. Anfechtung ihres Arbeitsvertrags. Das LAG Düsseldorf (vom 20.08.2019 – 8 Sa 99/19, PM 24/19) hat ihr nun in dem zentralen Punkt recht gegeben. Durch Teilurteil hat es entschieden, das der seit dem 1.5.2017 befristet bis zum 31.7.2022 abgeschlossene Arbeitsvertrag nicht beendet worden ist, sondern weiter besteht. Das LAG hat damit die Entscheidung des ArbG Wuppertal bestätigt.

Das Tanztheater hatte aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrags, der keine Probezeit und kein ordentliches Kündigungsrecht vorsah, nur die Möglichkeit, diesen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zu kündigen. Das der Klägerin vorgeworfene, angebliche Fehlverhalten erreichte zur Überzeugung der Kammer schon nicht das für einen außerordentlichen Kündigungsgrund erforderliche Gewicht. Es habe im Übrigen die erforderliche einschlägige Abmahnung gefehlt. Soweit das Tanztheater der Klägerin einen unfertigen Spielplan für 2018/2019 vorwerfe, handele es sich weitgehend um inhaltliche Kritik. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Intendantin im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats Alleinverantwortliche für alle künstlerischen Fragen sei. Im Übrigen sei der von der Klägerin entworfene Spielplan 2018/2019 jedenfalls teilweise umgesetzt worden. Soweit das Tanztheater der Klägerin aufgrund von Beschwerden anderer Mitarbeiter die Eignung zur Tätigkeit als Intendantin abgesprochen habe, blieben diese Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht substanzlos. Sie erreichten im Übrigen keineswegs das Gewicht eines fristlosen Kündigungsgrundes.

Die Anfechtung blieb erfolglos, weil das Tanztheater schon nicht dargelegt hat, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags arglistig getäuscht hat. Welche konkreten, nicht offen gelegten Konflikte es angeblich mit dem bisherigen Arbeitgeber der Klägerin gegeben habe, sowie dass die Klägerin davon Kenntnis hatte, hat das Tanztheater nicht ausreichend vorgetragen. Hinzu kommt, dass es dem Tanztheater bereits bei Vertragsabschluss bekannt war, dass es Presseberichte um angebliche Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gab und das Tanztheater der Klägerin abgeraten hatte, sich gegen diese Vorwürfe juristisch zur Wehr zu setzen. Insoweit fehlte es an ausreichendem Vortrag dazu, dass eine unterlassene Aufklärung durch die Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages kausal war.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Über weitere noch im Streit stehende Punkte (Annahmeverzug, Weiterbeschäftigung, Entfernung von Abmahnungen) soll noch in einem weiteren Termin verhandelt werden.

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