BGH: Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs und Erbenvorbehalt

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.09.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|7620 Aufrufe

Der Vater war unmittelbar nach der Geburt seines nichtehelichen Kindes gestorben. Die Kindsmutter verlangte von dessen Erben, seinen anderen Kindern, Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB. In seinem Urteil vom 15.05.2019 betonte der BGH, dass der Anspruch nicht mit dem Tod des Vaters erlischt (BGH NJW 2019, 2392). Gleichwohl billigte der BGH entsprechend der üblichen Grundsätze, dass sich die Erben auf den Erbenvorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO berufen. Es würde dann im Ermessen des Gerichts stehen, ob es über den Einwand schon in dem anhängigen Verfahren entscheidet und den Einwand damit endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Erbenvorbehalt in seine Entscheidung aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist. 

Praxishinweis: Dieses Urteil führt dem Berater vor Augen, wie wichtig es bei der Sachverhaltserforschung ist zu fragen, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Eine solche Sachverhaltserforschung ist zumindest dann zwingend erforderlich, wenn der anwaltliche Berater erfahren hat, dass der Erblasser geschieden war. Im Rahmen der Abwicklung einer Erbengemeinschaft und auch im Rahmen der Regulierung von Pflichtteilsansprüchen ist eine solche Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

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