BGH: Zur Wirksamkeit von Teilgewinnabführungsverträgen mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 23.09.2019

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2019 (II ZR 175/18) entschieden, dass Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft den Wirksamkeitsanforderungen der §§ 53, 54 GmbHG nur unterliegen, wenn ihnen eine satzungsüberlagernde Wirkung zukommt. Diese Frage war bislang in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Zur Anwendbarkeit der §§ 53, 54 GmbHG auf Teilgewinnabführungsverträge

Nach ständiger Rechtsprechung sind auf Unternehmensverträge i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG, die zwischen zwei GmbHs abgeschlossen werden, die für Satzungsänderungen geltenden Formvorschriften gemäß §§ 53, 54 GmbHG entsprechend anzuwenden – d. h. notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses und Eintragung von Zustimmungsbeschluss und Unternehmensvertrag in das Handelsregister (vgl. BGH vom 24. Oktober 1988, II ZB 7/88, „Supermarkt“). Etwas anderes soll nach Ansicht des Senats aber für Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft gelten. Denn diese hätten nicht notwendigerweise satzungsüberlagernde Wirkung, sondern würden in erster Linie schuldrechtliche Ansprüche des Berechtigten begründen. Die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse für den Abschluss von Teilgewinnabführungsverträgen gemäß § 291 ff. AktG sei ebenfalls nicht geboten. Denn anders als bei der AG seien in der GmbH die Gesellschafter das zentrale Entscheidungsorgan, die insoweit eines zusätzlichen Schutzes nicht bedürften.

Ob einem Teilgewinnabführungsvertrag satzungsüberlagernde Wirkung zukomme, sei im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Berechtigten eingeräumten Rechtsstellung zu prüfen. Im entschiedenen Fall, in dem die Parteien die Abführung von bis zu 20 % des Jahresüberschusses vereinbart hatten, sah der Senat diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die §§ 53, 54 GmbHG auf Teilgewinnabführungsverträge anwendbar sind, nach denen ein Großteil oder zumindest ein überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist.

Fortbestand des Teilgewinnabführungsvertrags bei Formwechsel in eine AG

Schließlich kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass auch ein späterer Formwechsel der GmbH in eine AG den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht berühre. Zwar sei der Vertrag nach § 294 Abs. 1 S. 1 AktG nun in das Handelsregister einzutragen. Der Eintragung komme aber nur deklaratorische Bedeutung zu. Andernfalls hätte es die verpflichtete Gesellschaft in der Hand, sich den Verpflichtungen aus dem Teilgewinnabführungsvertrag einseitig durch Formwechsel zu entziehen. Die Parteien seien jedoch aus dem bestehenden Vertragsverhältnis verpflichtet, die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen.

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