"Lindenstraßen"-Mitarbeiter verlieren vor Arbeitsgericht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3351 Aufrufe

Im November hat der Westdeutsche Rundfunkt (WDR) angekündigt, die Serie „Lindenstraße“ nach gut 34 Jahren zu beenden. Die letzte Folge soll im März 2020 zu sehen sein. Der Sender begründete damals den Schritt mit stark gesunkenen Einschaltquoten. Nicht nur viele Zuschauer waren enttäuscht, auch die Schauspieler traf diese Nachricht überraschend und unvorbereitet. Manche von ihnen wollen das nicht hinnehmen und so hat die Einstellung der „Lindenstraße“ jetzt auch ein arbeitsgerichtliches Nachspiel beim Arbeitsgericht Köln (Urteile vom 14.08.2019 - 2 Ca 2698/19 - und vom 18.09.2019 - 2 Ca 2696/19, 2 Ca 2697/19 - und 2 Ca 2699/19).

Die Kläger der jetzt in der ersten Instanz abgeschlossenen Verfahren waren jeweils befristet für mehrere Folgen der Serie – zum Teil seit mehr als 20 Jahren – durchgängig bei der Geißendörfer Film- und Fernsehproduktion KG beschäftigt. Nach der Entscheidung des Senders, die Serie einzustellen, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Produktion. Insgesamt elf Mitarbeiter wenden sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin ihrer Kenntnis nach nächstes Jahr eine andere Serie produzieren werde. Die Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses halten sie aufgrund ihrer Anzahl und Dauer für unwirksam. Die ersten vier zur Entscheidung anstehenden Klagen hatten keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Kündigungen aus betrieblichen Gründen für berechtigt und hat die Frage der Wirksamkeit der Befristungen offen gelassen. Da die Produktion der „Lindenstraße“ eingestellt werde, könnten die Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin in Zukunft eine neue Serie produziert. Denn zum einen seien die Arbeitsverträge auf die Produktion der „Lindenstraße“ bezogen. Zum anderen seien zum Zeitpunkt der Kündigung aber auch keine konkreten freien Arbeitsplätze absehbar gewesen.

Im Hinblick auf die offenbar ebenfalls umstrittenen Befristungen dürften die Chancen nach der Entscheidung des BAG in Sachen der Krimiserie „Der Alte“ (BAG 30.8.2017 – 7 AZR 864/15, NZA 2018, 229) ebenfalls nicht gut stehen.

Gegen die Urteile kann noch Berufung vor dem LAG Köln eingelegt werden.

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