ArbG Siegburg: Erstellung von dienstlicher Beurteilung durch Konkurrentin unzulässig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.09.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3358 Aufrufe

Im öffentlichen Dienst wird der Kampf um neu zu besetzende Stellen oder Beförderungsstellen mitunter auch auf dem Rechtsweg ausgetragen. Man denke an Konkurrentenklage, die es in der Privatwirtschaft in dieser Form praktisch nicht gibt. Die Erklärung hierfür ist, dass das öffentliche Dienstrecht (auch soweit es um Angestellte und Arbeiter geht!) dem Prinzip der Bestenauslese verpflichtet ist (Art. 33 Abs. 2 GG) und hieraus auch subjektive Rechte der Bewerber resultieren. In diesem Umfeld spielt auch der gerade vom ArbG Siegburg entschiedene Fall.

Die Klägerin war bei der beklagten Behörde seit dem 1.4.2016 als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben der Klägerin zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote „C“ beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.

Mit Urteil vom 18.09.2019 (3 Ca 985/19) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung hielt es für fehlerhaft. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611a, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen sei und sich auf das Beurteilungsergebnis auswirke. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr habe die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben habe, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließe eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus. Wird also eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.

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