OLG Düsseldorf: Zur Glättung eines DM-Stammkapitals im Zuge einer Verschmelzung

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 30.09.2019

Das OLG Düsseldorf hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Mai 2019 (3 Wx 219/18, BeckRS 2019, 21015) dazu Stellung genommen, welche Schritte erforderlich sind, damit eine GmbH ihr Stammkapital von DM auf EUR umstellen und „gleichzeitig“ eine Verschmelzung durchführen kann.

Vorliegend waren an der übernehmenden GmbH zum Teil andere Gesellschafter beteiligt als an der übertragenden GmbH. Die Gesellschafter der übernehmenden GmbH beschlossen zunächst eine „vorläufige“ Umstellung des Stammkapitals auf ungeglättete EUR und dann eine Kapitalerhöhung zum Zweck der Verschmelzung durch glättendes Aufstocken der Anteile der an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter mit „gleichzeitiger“ Barkapitalerhöhung durch glättendes Aufstocken der Anteile der an der übertragenden GmbH nicht beteiligten Gesellschafter. Das Registergericht lehnte die Eintragung dieser Beschlüsse ab.

Nach Ansicht des Senats war die von der Gesellschaft hier gewählte Vorgehensweise unzulässig. Die Maßnahmen zur EUR-Umstellung und zur Verschmelzungskapitalerhöhung müssen nach Auffassung des Senats getrennt und in der folgenden Reihenfolge durchgeführt werden:

1.     EUR-Umstellung und ordentliche Kapitalerhöhung auf einen glatten EUR-Betrag und

2.     Verschmelzungskapitalerhöhung, anknüpfend an bereits geglättetes Stammkapital.

Zur Begründung verweist der Senat auf § 5 Abs. 2 S.1 GmbHG, nach dem der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle EUR lauten muss. Dies war nach der „vorläufigen“ EUR-Umstellung hier nicht der Fall. Zudem müsse zunächst die Registersperre des § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG überwunden werden, nach dem das Stammkapital zunächst auf EUR umgestellt werden muss, bevor weitere Änderungen des Stammkapitals eingetragen werden dürften. Zur Glättung des Stammkapitals könne gegebenenfalls eine ordentliche Kapitalerhöhung gemäß §§ 53 ff. GmbHG durchgeführt werden.

Nach ordnungsgemäßer Durchführung der EUR-Umstellung könne die Gesellschaft ihr Stammkapital zur Durchführung einer Verschmelzung im vereinfachten Verfahren nach § 55 UmwG erhöhen. Wenn an der übernehmenden Gesellschaft – wie hier – zum Teil andere Gesellschafter beteiligt sind als an der übertragenden Gesellschaft, können diesen nur nach den regulären Vorschriften für die Kapitalerhöhung neue Anteile gewährt werden.

Es sei zwar möglich, die Kapitalerhöhungsbeschlüsse in dieselbe Urkunde aufzunehmen, es seien aber getrennte Beschlussgegenstände vorzusehen und die Eintragung im Handelsregister habe gesondert zu erfolgen.

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