"Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2648 Aufrufe

Pünktlich zum Tag der deutschen Einheit zeigt eine Entscheidung des ArbG Berlin (15.08.2019 – 44 Ca 8580/18, PM 22/19), dass auch in der Arbeitswelt offenbar die Spaltung noch nicht überall überwunden ist. Rückblende: Wer erinnert sich noch an den sog. „Ossi (-)-Fall“, der im Jahre 2010 für Aufsehen sorgte? Damals hatte eine aus der ehemaligen DDR stammende Stellenbewerberin gegen ein Stuttgarter Unternehmen geklagt, weil sie sich diskriminiert fühlte. Ihren Lebenslauf bekam sie nämlich mit dem Vermerk: „(-) OSSI“ zurückgesandt. Das ArbG Stuttgart (Urteil vom 15.04.2010, 17 Ca 8907/09, NZA-RR 2010, 344) urteilte damals, eine derartige Schlechterstellung sei bereits grundsätzlich keine gesetzlich verbotene Diskriminierung "wegen der ethnischen Herkunft", so dass Ansprüche aus dem AGG ausscheiden würden. Im Schrifttum ist das nicht überall auf Zustimmung gestoßen (kritisch vor allem Greiner, DB 2010, 1940).

Im jetzt vom ArbG Berlin entschiedenen Fall wurde der Kläger von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Was genau vorgefallen sein soll, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Das ArbG hat die Klage jedenfalls abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung (§ 1 AGG) nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.000 EUR im Streit – aufmerksam gemacht hatte. Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

 

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