Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2376 Aufrufe

Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretung kann gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden, wenn das Betriebsratsmitglied in einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 BetrVG beschäftigt ist und dieser stillgelegt wird.

Das hat das BAG entschieden.

Bei der durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gewillkürten Einheit handele es sich, so der Zweite Senat, lediglich um die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ausdrücklich auf das BetrVG begrenzte Fiktion eines Betriebs, die für das KSchG ohne Bedeutung sei. Das gelte auch für § 15 KSchG. Zwar enthalte der Zweite Abschnitt des KSchG Bestimmungen zum „Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung“. Das ändere aber nichts daran, dass die Vorschrift im KSchG verortet sei. Es könne nicht angenommen werden, der historische Gesetzgeber des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG habe die Fiktionswirkung über den eindeutigen Wortlaut der Norm hinaus auf § 15 KSchG als eine betriebsverfassungsrechtlich geprägte Vorschrift außerhalb des BetrVG erstrecken wollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass er § 15 KSchG übersehen habe. § 3 Abs. 5 BetrVG sei durch das Gesetz zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) im Zusammenhang mit einer erheblichen Ausweitung der Gestaltungsmöglichkeiten der Kollektivparteien in das BetrVG aufgenommen worden. Durch das gleiche Gesetz sei § 15 KSchG um seinen Wahlinitiatoren betreffenden Abs. 3a ergänzt worden. Der Gesetzgeber habe deshalb die für den bestandsrechtlichen Schutz von Organen der Betriebsverfassung zentrale Norm des § 15 KSchG deutlich vor Augen gehabt. Das belege auch die zeitgleich eingeführte Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG über die Rechtsstellung der Mitglieder eines Betriebsrats, die gerade auch die betreffenden Vorschriften des KSchG für anwendbar erkläre.

BAG, Urt. vom 27.6.2019 - 2 AZR 38/19, BeckRS 2019, 22223

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