OLG Frankfurt am Main: Zur Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 25.10.2019

Das OLG Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Mai 2019 (20 W 87/18, BeckRS 2019, 23857) entschieden, dass eine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der GmbH eine ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung voraussetzt.

Nach einhelliger Meinung gilt die den GmbH-Geschäftsführern erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht für die Geschäftsführer als (geborene) Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft (vgl. BGH vom 27. Oktober 2008, II ZR 255/07).

Ob eine Befreiung der Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB einer ausdrücklichen Grundlage im Gesellschaftsvertrag bedarf, ist umstritten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt genügt eine allein für die werbende Gesellschaft geschaffene Ermächtigungsgrundlage in der Satzung nicht. Dagegen hatten andere Oberlandesgerichte entschieden (zuletzt OLG Hamm vom 25. Februar 2016, 27 W 2016), dass eine Ermächtigungsgrundlage für Geschäftsführer in der Satzung weit ausgelegt werden kann, so dass sie zumindest auch für Liquidatoren gilt, die vorher als Geschäftsführer tätig waren.

Zur Begründung verweist das OLG Frankfurt auf § 68 GmbHG, der für das Liquidationsverfahren eine eigenständige Vertretungsregelung vorsieht. Es bestehe auch keine allgemeine Vermutung, dass eine für die Geschäftsführer getroffene Regelung auch für die Liquidatoren gelten solle. Denn durch die Auflösung der Gesellschaft ändere sich der Gesellschaftszweck, so dass nicht mehr die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, sondern der Schutz der Gesellschaft sowie ihrer Gläubiger und Gesellschafter im Vordergrund stehe.

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