Entscheidungsreife in HVT hindert Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.10.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|13471 Aufrufe

Schade eigentlich, dass das OLG Brandenburg so entschieden hat. Aber: Auch nachvollziehbar. Das AG hatte sich am Ende der HV ausdrücklich nochmals ein Einverständnis des Betroffenen mit einer Beschlussentscheidung geben lassen. Diese Entscheidung hat das OLG gekippt:

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Hauptzollamt Potsdam hat gegen den Rechtsmittelführer mit Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2018 (SV 3300 - EV 1007/16 - F 1106) wegen Nichtgewährung der tariflich festgesetzten Mindestlöhne ein Bußgeld in Höhe von 42.000,00 €, mit Bußgeldbescheid vom 27. Oktober 2016 (SV 3300 - EV 1008/16 - F 1106) wegen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht ein Bußgeld in Höhe von 1.316,00 € und mit Bußgeldbescheid vom 7. Februar 2017 (3700 - EV 1009/16 - F 1102) wegen Nichtgewährung des tariflich festgesetzten Mindesturlaubs ein Bußgeld in Höhe von 5.890,00 € festgesetzt.

 Gegen diese Bußgeldbescheide hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 erkannte das Amtsgericht Potsdam gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes auf eine Geldbuße von 11.000,00 €. Zugleich hat es die Verfahren wegen der Vorwürfe der Nichtgewährung der tariflich festgesetzten Mindestlöhne und wegen des Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

 Gegen diese, dem Verteidiger am 15. Oktober 2018 zugestellte Entscheidung erhebt der Betroffene mit dem bei Gericht am 19. Oktober 2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde, die er mit weiterem, bei Gericht am 13. November 2018 eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet hat.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

 Der Betroffene ist diesem Antrag mit Verteidigerschriftsatz vom 20. Mai 2019 entgegengetreten.

 II.

 Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

 Gegen den Beschluss nach § 72 OWiG ist die Rechtsbeschwerde vorliegend gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG statthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat, ferner wenn ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist (vgl. BGHSt 32, 394; BGH NJW 1972, 881; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 72 Rn. 22).

 Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, mithin zulässig. Der Betroffene hat innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 72 OWiG für eine Entscheidung im Beschlusswege hätten nicht vorgelegen. Diese Verfahrensrüge entspricht der für ihre Anbringung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG vorgeschriebenen Form.

 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, der angefochtene Beschluss war aufzuheben. Zwar haben ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2018 der Betroffene und der Sitzungsvertreter der Verwaltungsbehörde ihre Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärt. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits mit Übersendungsverfügung vom 7. März 2018 einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht widersprochen. Dennoch durfte vorliegend nicht im Wege des Beschlusses entschieden werden.

 Nach gefestigter Rechtsprechung steht es nicht mehr im Belieben der Verfahrensbeteiligten, in das Beschlussverfahren des § 72 OWiG überzugehen, wenn im Bußgeldverfahren die Hauptverhandlung soweit durchgeführt worden ist, dass nur noch die Entscheidung aussteht, ohne dass noch Beweise zu erheben sind oder sonst noch etwas zu veranlassen ist (vgl. OLG Hamm in VRS 47/46, VRS 55/288; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - 2 Ss OWi 3118/78 -; OLG Oldenburg, VRS 60, 52; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 271). Der Sinn der der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dienenden Vorschrift des § 72 OWiG, nämlich einen erheblichen Zeitaufwand erfordernde Hauptverhandlung entbehrlich zu machen, wenn ausnahmsweise eine Aufklärung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheint, ist jedenfalls dann nicht mehr erreichbar, wenn die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt worden ist und wenn die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gerade auf dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung beruhen.

 Vorliegend sollten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 21. Juni 2018 die Beteiligten nur noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Eine weitere Beweisaufnahme sollte nicht mehr stattfinden. Soweit das Gericht im Anschluss an die Hauptverhandlung die … um Übersendung des Prüfberichtes vom 24. Februar 2015 und des Beitragsbescheides vom 24. April 2015 gebeten hat, war hiermit ersichtlich keine erneute Beweiserhebung beabsichtigt, da die sodann zur Akte gelangten Unterlagen den Beteiligten ohne Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wurden.

 Konnten nach allem die Zustimmungen der Beteiligten zur Entscheidung im Beschlusswege wegen der Unzulässigkeit der Entscheidung im Beschlusswege nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung ohnehin keine Wirksamkeit entfalten, wäre das Amtsgericht überdies nach dem Gebot des fairen Verfahrens gehalten gewesen, den Beteiligten die Möglichkeit des Widerspruchs zur Entscheidung im Beschlusswege einzuräumen, nachdem es die Absicht hatte, die nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangten Unterlagen im Rahmen der Entscheidung zu verwenden (vgl. Göhler, OWiG, Kommentar, 17. Auflage, § 72 Rn 26 m.w.N.). Die einfache Übersendung der nachträglich zur Akte gelangten Unterlagen der … an die Beteiligten war auch hierfür nicht ausreichend.

 Da somit die Voraussetzungen des § 72 OWiG hier nicht gegeben waren, durfte das Amtsgericht nicht im Beschlusswege entscheiden.

 Da schon die Verfahrensrüge durchgreift, hatte der Senat keine Veranlassung, auf die Sachrüge des Betroffenen einzugehen.

 Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung deshalb auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Potsdam zurück.

OLG Brandenburg Beschl. v. 25.7.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 99/19 (139/19), BeckRS 2019, 16870

 

 

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