LAG Hamm: Verdachtskündigung einer Sparkassen-Angestellten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|17470 Aufrufe

Im zweiten Anlauf blieb die Kündigungsschutzklage einer Sparkassen-Angestellten gegen ihre Verdachtskündigung beim LAG Hamm ohne Erfolg. Das erste Berufungsverfahren hatte die 54-Jährige noch gewonnen; nachdem das BAG aber das  Berufungsurteil aufgehoben hatte (BAG, Urt. vom 25.4.2018 - 2 AZR 611/17, NZA 2018, 1405), obsiegte im erneuten Berufungsverfahren nun die beklagte Arbeitgeberin.

Die Arbeitnehmerin hatte am 27.5.2015 bei der Deutschen Bundesbank Bargeld iHv. 115.000 Euro geordert, obwohl das elektronische Bargeld-Verwaltungssystem lediglich einen Bedarf von 48.000 Euro angemeldet hatte. Die vom Geldtransporter gelieferte Geldplombe öffnete sie entgegen einer Dienstanweisung der Beklagten allein und nicht im Vier-Augen-Prinzip. Nach ihrer Darstellung befand sich in der Plombe kein Bargeld, sondern Waschpulver und Babynahrung. Erst jetzt rief sie einen Kollegen herbei. Im Rahmen weiterer Ermittlungen fand die Kriminalpolizei in ihren Bankschließfächern größere Mengen Bargeld - allerdings nicht dieselben Scheine, die in der Geldplombe hätten gewesen sein müssen.

Ihre Klage gegen die von der Sparkasse erklärte Verdachtskündigung hatte beim ArbG Herne und beim LAG Hamm zunächst Erfolg. Auf die Revision der beklagten Arbeitgeberin hat der Zweite Senat des BAG das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG Hamm zurückverwiesen. Dort obsiegte nun die Beklagte:

Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses – so die Erfurter Richter – habe nochmals umfassend zu untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei. Nach deren nochmaliger Prüfung ist die befasste Kammer nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dieses hatte die Klägerin mit Urteil vom 22. Mai 2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Hamm, Urt. vom 24.10.2019 - 17 Sa 1038/18, Pressemitteilung hier

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