LG Berlin: Maßgeblichkeit des Ist-Zustands für die Mitbestimmungsregelung in der SE-Formwechselgründung („Axel Springer SE“)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 28.10.2019

Das LG Berlin hat mit erst jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 1. April 2019 (102 O 120/17) entschieden, dass sich das Mindestniveau der Mitbestimmung bei einer SE-Formwechselgründung nach dem Ist-Zustand – und nicht dem Soll-Zustand – in der Gründungsgesellschaft richtet.

Beteiligungsvereinbarung schreibt Tendenzschutz-Mitbestimmungsfreiheit fest

Zu entscheiden hatte das Gericht im Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE, die 2013 durch Formwechsel einer AG entstanden war. Die Gesellschaft beschäftigte bei der Eintragung der SE im Handelsregister (und beschäftigt weiterhin) konzernweit mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Dem AG-Aufsichtsrat gehörten keine Arbeitnehmervertreter an, was per Beteiligungsvereinbarung auch für den Aufsichtsrat der SE vereinbart wurde. Der SE-Umwandlungsplan hielt hierzu fest, dass das Unternehmen nach § 1 Abs. 4 MitbestG nicht der Mitbestimmung unterliege, da es Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG diene (sog. Tendenzschutz).

Kein Eingreifen der Mitbestimmung aufgrund von Entwicklungen nach SE-Gründung

In seiner Entscheidung belässt es das Gericht bei der vereinbarten Mitbestimmungsfreiheit. Kein Eingreifen der Mitbestimmung ergebe sich zunächst aus (möglicherweise veränderten) Umständen nach Eintragung der SE. Denn mit dem Formwechsel sei die Gesellschaft aus dem Anwendungsbereich des MitbestG herausgefallen. Eine mitbestimmungsfrei errichtete Tendenz-SE bleibe auch dann dauerhaft mitbestimmungsfrei, wenn das Unternehmen nachträglich seinen Tendenzschutz verliere.

Vorher-Nachher-Prinzip knüpft an Ist-Zustand bei SE-Eintragung an

Auch aus den Umständen vor und bei SE-Gründung könne sich kein Eingreifen der Mitbestimmung ergeben. Selbst für den Fall, dass die Gesellschaft 2013 nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 MitbestG erfüllt habe und nur mangels Durchführung eines Statusverfahrens mitbestimmungsfrei geblieben sei, verstoße die abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung nicht gegen das Vorher-Nachher-Prinzip aus § 21 Abs. 6 SEBG. Nach dieser Vorschrift muss in der Beteiligungsvereinbarung bei einer SE-Formwechselgründung „in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll.“ Hierdurch, so das Gericht, solle den Beschäftigten das bisherige Mitbestimmungsniveau im Sinne des Ist-Zustands erhalten bleiben. Für dieses Verständnis spreche die Erwägung, dass das Eingreifen der Mitbestimmung in Deutschland nicht nur von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abhänge, sondern auch vom Abschluss eines Statusverfahrens. In dieselbe Richtung weise die Wortwahl der im SEBG umgesetzten SE-Richtlinie 2001/86/EG (Schutz „erworbener“ Rechte). Auch der Schutz der Arbeitnehmer erfordere kein Abstellen auf den hypothetischen Soll-Zustand bei SE-Eintragung. Denn diese hätten es vor dem Formwechsel selbst in der Hand gehabt, ein Statusverfahren zu beantragen.

Stand der Rechtsprechung

Das LG Berlin schließt sich damit der bereits vom LG München I und dem LG Frankfurt am Main vertretenen Ansicht an (siehe hierzu der Beitrag von Klaus von der Linden vom 16. August 2018) und wendet sich gegen die vom OLG Frankfurt am Main vertretene Ansicht, nach der es auf den Soll-Zustand bei SE-Gründung ankommt (siehe hierzu Klaus von der Linden am 19. September 2018). Der BGH hat die Frage zuletzt offengelassen (hierzu Klaus von der Linden am 6. September 2019).

Gegen die Entscheidung des LG Berlin ist Beschwerde zum KG Berlin eingelegt (Az. 14 W 45/19).

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