Halle und der Hass – Was wir brauchen und was nicht

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 29.10.2019

Vor allem im Kontext des Angriffs eines 27jährigen Antisemiten auf die Synagoge in Halle überschlugen sich in den letzten Wochen rechtspolitische Forderungen, die zumeist Restriktionen gegen Internet-Plattformbetreiber und Online-Games zum Gegenstand hatten. Der nachfolgende Beitrag versucht eine Analyse des rechtlichen Status quo und etwaiger Erfordernisse rechtspolitischen Handelns.

Die Einzeltat von Halle als Symptom

Dass aufsehenerregende, verabscheuungswürdige Gewalttaten von Einzelgängern auch geltendes Recht und seine Anwendung auf den Prüfstand stellen, ist nicht neu. Die Schul-Amokläufe von Erfurt 2002 und Winnenden 2007 hatten ebenso ein regulatorisches Nachspiel (Änderungen des Waffenrechts bzw. des Jugendschutzrechts) wie der Anschlag am Breitscheidplatz 2016. Der letztgenannte Berliner Fall hat insbesondere auch Optimierungspotentiale hinsichtlich des Austauschs und der Vernetzung polizeilicher Informationen auf Bundes- und Landesebene offengelegt, die nach deren Ausschöpfung ausweislich neuster Angaben des BKA-Chefs 7 weitere Anschläge verhindert haben sollen.

Andererseits gehört es zunächst zum allgemeinen und nicht immer zu verhindernden Lebensrisiko, dass Einzeltäter andere Menschen mit physischer Gewalt oder auch verbal attackieren, etwa aufgrund psychopathologischer Prädispositionen, hassdominierter und diskriminierender Einstellungen oder verbrecherischer Motive. Leben in einer freiheitlichen Grundordnung heißt auch, der Unberechenbarkeit des Handelns anderer (freier) Individuen ausgesetzt zu sein. Geschehen solche übergriffigen Einzeltaten, erscheint dies jedenfalls nicht eo ipso als Indiz für mangelhafte Gesetze und nicht einmal für einen defizitären Gesetzesvollzug.

Man kann sicher mit guten Gründen vermuten, dass die Einzeltat in Halle der selten derart drastisch vollzogene Exzess eines demgegenüber viel häufiger anzutreffenden, eher latenten und anonymen Antisemitismus in der Bundesrepublik ist, der freilich durch das Internet in den letzten Jahren immer sichtbarer geworden ist. Hass gegen die jüdische Bevölkerung grassierte in Europa schon vor der ersten großen Pestwelle im 14. Jahrhundert. Dann hat der Antisemitismus in Deutschland nach der Katastrophe der Shoah die hier vormals lebenden jüdischen Familien sogar überlebt – ein von Theodor W. Adorno 1967 als „gespenstisch“ bezeichnetes, eigentlich kaum zu begreifendes Phänomen. Dem nie verschwundenen Antisemitismus wird daher zurecht auch im Rahmen der Rechtsordnung bis heute deutlich und scharf entgegengetreten, u.a. durch die umfassenden Straftatbestände des § 130 StGB einschließlich dem Absolutverbot der Holocaustleugnung.

Auch in diesem Lichte soll in dem nachfolgenden Beitrag aber die Frage im Mittelpunkt stehen: Deutet die Tat von Halle auf Missstände im Sinne von bisher übersehenen Regelungslücken hin, denen die Gesetzgebung insbesondere im Bereich der Internetregulierung begegnen muss?

Die „Gamerszene in den Blick nehmen“?

„Das Problem ist sehr hoch!“, äußerte zunächst Bundesinnenminister Horst Seehofer, gefolgt von dem Befund, die „Gamerszene“ müsse stärker beobachtet werden. Kaum hatte man das assoziative Bild eines ergrauten Ministers im Jagdhochsitz, der mit Fernglas durch die Open World hoppelnden Gamern zu folgen versucht, aus dem Kopf gebannt, da twitterte schon Renate Künast, Seehofer unterstütze „uns“ bei der Forderung, dass „Onlinegames ins NetzDG kommen“

Konterkariert werden solche Forderungen von der Einschätzung des hinsichtlich etwaigen Gamer-Lobbyismus gänzlich unverdächtigen Bayrischen Innenministers Joachim Herrmann: „Wir haben keinerlei Erkenntnisse, dass die Gamer-Szene stärker rechtsradikal unterwandert wäre, als wir das in unserer Gesamtgesellschaft feststellen“.

Bis heute wurde freilich kaum spezifiziert, in welchem Zusammenhang die antisemitisch motivierte Tat von Halle gerade mit Gamern, Games oder Gamesplattformen steht. Zwar hatte der Neonazi seine Handlungen auf der Plattform Twitch live gestreamt – die Plattform verbreitet als Host-Provider überwiegend Gameplay-Inhalte auf Nutzerkanälen und daneben auch E-Sports Streams. Allerdings ist es zunächst eine Internetplattform wie jede andere, die für eine Live-Stream-Verbreitung einer rechtswidrigen Tat hätte genutzt werden können. Hieraus ergibt sich prima vista kein Games-Spezifikum.

Unklar ist auch, weshalb gerade der Fall in Halle und die Nutzung der Plattform „Twitch“ die Forderung evozierte, man müsse den Anwendungsbereich des NetzDG erweitern. Denn Twitch fällt als soziales Netzwerk i.S.d. § 1 NetzDG in den Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, soweit der Provider mehr als 2 Millionen registrierte Nutzer im Inland hat. Twitch ist kein Onlinegame, sondern eine „Plattform im Internet“, die dazu bestimmt ist, dass „Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG). Sie sind nicht per se vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen, nur weil auch Gameplay-Inhalte gestreamt werden – das ist bei Youtube auch der Fall. Eine Regelungslücke besteht nicht.

Zudem bietet das zügige Handeln der Internetplattform gerade im Fall der Mordtat von Halle eher keinen Anlass, ausgerechnet hier Defizite bei den Gesetzen oder ihrer Anwendung auszumachen. Twitch hat die Live-Übertragung des Täters von Halle innerhalb einer halben Stunde unterbunden, also fast 7 mal schneller als es das NetzDG überhaupt vorschreibt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG). Auch vor diesem Hintergrund entbehrt die gedankliche Verknüpfung der schrecklichen Tat in Halle mit der Regulierung von Internetplattformen – im Allgemeinen wie im Games-Bereich – einer tatsächlichen Grundlage. Gleichwohl eilig geäußerte Forderungen nach Restriktionen gerade im Games-Bereich könnten daher auch auf einem mangelnden Verständnis des Sachverhaltes und/oder der Funktionsweise der Internetkommunikation beruhen und erscheinen nicht zwingend seriös.

Aufgrund der – in der Politik vermutlich nicht allzu bekannten – GIFCT-Kooperation der großen Internetplattformen und sozialen Netzwerke ist weitgehend verhindert worden, dass Bilder oder Videosequenzen des sich selbst filmenden Täters von Halle auf den großen, reichweitenstarken Plattformen verbreitet werden konnten. Ohne eine rechtliche Wertung ist bei einer umfassenden Medieninhaltsanalyse unterdessen zu beobachten, dass nicht soziale Netzwerke und Games-Plattformen, sondern eher journalistische Content Provider wie Bild.de, welche weiterhin Bilder und Videoausschnitte unter namentlicher Nennung des Täters verbreiten, dem antisemitischen Neonazi von Halle eine Bühne für Nachahmer bieten. Gesetzgeberische Restriktionen für derartige Beiträge auch nach der Tagesaktualität werden bislang seitens der Politik (soweit ersichtlich) nicht gefordert. – Wahrscheinlich auch zurecht; gleichwohl erscheint das reflexhafte Ausschlagen der Politik in Richtung der Internetplattformen vor diesem Hintergrund noch fragwürdiger.

NetzDG für „Online-Games“?

Die Postulate einzelner Politikerinnen und Politiker nach Erweiterungen des NetzDG im Games-Bereich sind dispers und heterogen. Die Innenminister-Konferenz bezieht sich in ihrer Abschlusserklärung vom 18.10.2019, auf „Anbieter von Spieleplattformen im Internet“, welche „derzeit“ von den Regularien NetzDG  „ausgenommen“ seien.  Dies ist schon gar nicht der Fall, soweit es das Gameplay-Streaming auf Internet-Plattformen betrifft (siehe oben).

Demgegenüber wollen z.B. die Bundestagsabgeordnete Renate Künast oder auch der "Cyberkriminologe" Thomas Rüdiger, dass „Online Games“ ins NetzDG kommen. Insoweit sei es „verblüffend“, so Rüdiger, „dass Onlinegames im letzten Moment aus dem Regelungsgehalt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes herausgenommen wurden“.

Dieses Missverständnis des Cyberkriminologen fußt auf einer eklektischen Fehlinterpretation der klarstellenden Beschlussempfehlungen des BT-Rechtsausschusses vom 28.6.2017, nach denen „Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind, dass nur spezifische Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des NetzDG fallen (BT-Drs. 18/13013, S. 18). Weiter heißt es: „Daher fallen z. B. berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele, Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich“ (BT-Rechtsausschuss, BT-Drs. 18/13013, S. 18). Als „verblüffend“ mag man in diesem Zusammenhang allenfalls einordnen, dass den Vorsitz des BT-Rechtsausschusses vom 28.6.2017 gerade Renate Künast führte und weder sie noch ihre Fraktion damals etwas gegen die Klarstellung der NetzDG-Nichtanwendung auf Online-Games in der Beschlussempfehlung hatten.

Frau Künast hatte als BT-Rechtsausschuss-Vorsitzende im Juni 2017 auch recht: Inhaltsspezifische Plattformen wie Online-Games können nicht unter das NetzDG fallen, selbst wenn nebenbei auch die Kommunikation und der Austausch von Inhalten durch User möglich ist. Andernfalls fielen auch LinkedIN, XING, Amazon, Ebay, Wikipedia und Hunderte weitere Plattformen plötzlich unter das NetzDG – übrigens auch der Beck-Blog, sollte einmal die Zahl von 2 Millionen registrierter Nutzer erreicht werden. Dies war nicht erst „im letzten Moment“ (so der Cyberkriminologe Rüdiger), sondern von Anfang kein Regelungsgehalt des NetzDG. Schon der erste Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen des Bundestages erfasste nur Internetplattformen, die es Nutzern ermöglichen, „beliebige Inhalte“ mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Inhaltsspezifische Plattformen sind nie als Regelungsgegenstand intendiert gewesen, erst recht keine „Online-Games“. Warum?:

  • Zunächst ist der Begriff der „Online-Games“ undifferenziert und unspezifisch. Der Terminus ist nirgends gesetzlich definiert, sodass unklar ist, ob Regelungspostulate ohne Unterscheidung alle mittels Internetkommunikation verbreiteten Spiele einschließlich Apps umfassen sollen oder nur Teilbereiche.
  • Der Terminus des Online-Games zielt in erster Linie auf Content-Anbieter (§ 7 TMG), die eigene Spiele entwickeln und anbieten (z.B. Fortnite von Epic Games). Das NetzDG zielt aber schon wegen seiner Kongruenz zu § 10 TMG auf Host-Provider, die primär fremde User-Inhalte speichern und bereithalten.
  • Selbst wenn man nur solche Online-Games regulatorisch im NetzDG erfassen wollte, welche neben dem eigentlichen Spielcontent auch eine Kommunikation der Spieler untereinander ermöglichen (also fast alle), ergeben sich weitreichende Folgefragen: Wird dann auch die bisher bestehende, für die Kommunikationsfreiheit zentrale NetzDG-Anwendungsausnahme der Individualkommunikation (Messanger) fallen? Werden dann mithin alle Internetdienste von den strengen NetzDG-Regeln erfasst, sobald sie in irgendeiner Form Userkommunikation (Nutzerkommentare, Chats, Posts) erlauben?
  • Die Regelungsstruktur des NetzDG soll vor allem verhindern, dass viele Nutzer über lange Zeit strafbare Inhalte sehen. Deshalb sollen sie möglichst schnell (24 Stunden oder 7 Tage) gelöscht werden und aus dem Wahrnehmungsfeld anderer Nutzer verschwinden. Von diesem Regelungsansatz unterscheidet sich schon die Phänomenologie jedenfalls der flüchtigen Live- und Individualkommunikation der Spieler von Online-Games untereinander.
  • Das NetzDG erfasst nach seinem sachlichen Anwendungsbereich zudem nur bestimmte strafbare rechtswidrige Inhalte, die z.B. den Tatbestand der Volksverhetzung, der Beleidigung, oder der Bedrohung rechtswidrig erfüllen (vgl. § 1 Abs. 3 NetzDG). Insoweit fehlt es schon an empirischen Befunden, ob derartige strafbare Inhalte in Online-Games als user generated content überhaupt signifikant auftreten. Dies ist aber Mindestvoraussetzung für die Legitimation des Rufs nach pauschalen Erweiterungen des massiv in Kommunikationsfreiheiten eingreifenden NetzDG auf den Games-Bereich.

„Meldepflichten“ ins NetzDG?

Es drängt, die Gefahr drängt!“ - Mit diesen Worten bewegte Tina Hassel im ARD Hauptstadtstudio die Bundesjustizministerin Christine Lamprecht schon vor dem Anschlag in Halle am 29.09.2019 zu der Aussage, dass man bald eine „Verschärfung des NetzDG“ auf den Weg bringen wolle. Insoweit soll es künftig für soziale Netzwerke eine Meldepflicht für Offizialdelikte wie „Volksverhetzung oder Mordbedrohungen“ gegenüber Ermittlungsbehörden geben. Die Ministerin möchte, dass „jede solcher Taten von diesen Plattformen, die ja sowieso schon draufschauen und sperren oder löschen – dazu sind sie ja verpflichtet, wenn so ein Post abgesetzt wird – und dass es dann an die Ermittlungsbehörden weitergibt“. Die Innenministerkonferenz unterstützt in ihrer Abschlusserklärung vom 18.10.2019 diesen Vorstoß nun gerade mit Blick auf die Ereignisse von Halle.

Facebook hat im ersten Halbjahr 2019 pro Woche weniger als 3 Fälle von Volksverhetzungen nach dem NetzDG gelöscht, bei Bedrohungen war es weniger als 1 Fall pro Woche (vgl. Seite 11 des 3. Halbjahresberichts von Facebook). Durch eine entsprechende Gesetzesänderung erhöht sich möglicherweise die Zahl der erfassten Fälle in der polizeilichen Kriminalstatistik geringfügig. In den letzten Jahren waren es laut PKS z.B. bei Volksverhetzungen etwa 4.500 Fälle pro Jahr, bei Bedrohungen ca. 103.000 Fälle allein in 2018.

Wenn mithin die faktischen Auswirkungen einer NetzDG-Meldepflicht auch gering sein dürften, so ergeben sich doch zumindest für die befassten Referent(inn)en im BMJV und für rechtspolitisch interessierte Jurist(inn)en neue spannende Möglichkeiten der Beschäftigung. – Zum Beispiel mit der Frage, welche Rechtsfolge in Konstellationen besteht, in denen die Strafermittlungsverfahren nach der Meldung etwa gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatbestandsmäßigkeit eingestellt werden oder gar in einem strafrechtlichen Verfahren zu einem Freispruch führen. In solchen Fällen würde gleichsam entgegen den politischen Intentionen durch die Ermittlungsverfahren bestätigt, dass eine Löschung nach dem NetzDG zu Unrecht erfolgt ist, da ein extremistischer oder Hass beinhaltender Post noch nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit gedeckt war. Ungeachtet der Frage, wie solche Fälle langfristig in den Halbjahresberichten (§ 2 NetzDG) zu dokumentieren sind, ergäbe sich für den User, der den Hass-Post getätigt hat, wohl unmittelbar ein Put-Back-Anspruch. Dies ergibt sich daraus, dass die meisten sozialen Netzwerke NetzDG-Löschungen ohnehin nur subsidiär vornehmen, sofern der Inhalt nicht schon aufgrund der Community-Standards entfernt worden ist. Werden also NetzDG-Löschungen nicht in Meldepflicht-Ermittlungsverfahren bestätigt, kann der von der Löschung Betroffene i.d.R. unmittelbar den Put-Back verlangen.

Identitätsprüfungen bei „FSK 16-Inhalten und höher eingestuften Online-Spielen“?

Von einer kaum für möglich zu haltenden Rechtsunkenntnis zeugt schließlich die Forderung der Innenminister vom 18.10.2019, eines „verbesserten Kinder- und Jugendschutzes auf den Plattformen, z.B. durch Identitätsprüfungen bei FSK 16-Inhalten und höher eingestuften Online-Spielen“.

Die „FSK“ stuft gar keine Spiele ein, sondern nur Kinofilme und Filmbildträger. Und auch bei Spielen besteht gesetzlich schon nur eine Pflicht zur Einstufung (durch die USK) von Spielen auf Bildträgern (§ 12 Abs. 1 JuSchG). Online-Games unterliegen demgegenüber keiner Pflicht zur Alterseinstufung, die Altersbewertung erfolgt – wenn überhaupt – dann durch die Anbieter selbst oder über das IARC-Altersbewertungstool.

In Bezug auf als „16/18“ eingestufte „Online-Spiele“ heißt es in der IMK-Abschlusserklärung vom 18.10.2019 weiter: „Kinder und Jugendliche werden sonst teilweise unkontrolliert mit extremistischen und gewaltverherrlichenden Weltbildern konfrontiert. Mit einer verlässlichen Altersverifizierung ist daher ein wirksamer Jugendschutz verbunden“.

Seit jeher gelten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bereits Anbieterpflichten für Wahrnehmungsbarrieren bei 16/18 Online-Inhalten. Sie stehen seit 2003 in § 5 Abs. 1 und 3 JMStV. Danach haben auch Online-Games-Anbieter schon de lege lata dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Sie können dies durch technische Mittel wie z.B. Jugendschutzprogramme oder auch die Altersverifizierung z.B. im Perso-Check-Verfahren. Die Bundesländer haben diese Regelungen auch bei den Novellierungsentwürfen im Juli 2019 unverändert gelassen.

Vor diesem Hintergrund ist unklar, was die Innenminister über die bereits bestehende Gesetzeslage hinaus eigentlich fordern. Möglich ist die Interpretation der IMK-Abschlusserklärung allenfalls derart, das Niveau der Altersverifikation bei 16/18 Telemedien anzuheben, etwa auf den Stadard der geschlossenen Benutzergruppen (§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV), der für nach § 184 StGB strafbare Pornographie gilt. Insoweit bleiben die Innenminister aber eine Erläuterung schuldig, ob eine Gleichsetzung von „ab 16“ Inhalten mit strafbarer Pornographie gerechtfertigt werden kann und wie eine Ungleichbehandlung der frei im Rundfunk ab 22:00 Uhr abrufbaren „FSK 16“ Filme mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen wäre.

Fehlender Fokus auf den Gesetzesvollzug

Im Vergleich zu den dargestellten Vorschlägen zur Änderung von Gesetzen fallen die bislang kolportierten Maßnahmen zur Effektivierung des Gesetzesvollzugs eher vage und unkonkret aus. So heißt es etwa in der IMK-Abschlusserklärung vom 18.10.2019 nur allgemein, man erachte eine „zügige finanzielle, personelle, rechtliche und infrastrukturelle Anpassung in Bund und in den Ländern“ für notwendig. Ferner „begrüßen“ die Innenminister, „dass Bund und Länder in der Aufklärung rechtsextremistischer Aktivitäten und Strukturen im Internet, insbesondere mit regionalen Bezügen, ihre Anstrengungen, ihre Zusammenarbeit und ihren Austausch verstärken wollen“.

Gänzlich aus dem Fokus geraten ist eine seit über 20 Jahren bestehende gesetzliche Möglichkeit, gerade gegen Hass und Hetze von Telemedienanbietern im Ausland vorzugehen. Nach § 59 Abs. 4 können die Landesmedienanstalten Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen Host-Provider und Access-Provider gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Gemäß § 20 Abs. 4 JMStV gilt das auch für extremistische Angebote, welche gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 JMStV absolut unzulässig sind. Nach allgemeiner Meinung kommen Sperrungsanordnungen gerade bei Angeboten in Betracht, bei denen der Content-Betreiber aufgrund seines Sitzes im Ausland nicht ermittelbar oder nicht belangbar ist (vgl. Schulz, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 59 Rn. 62 f.; Volkmann in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 59 Rn. 41 ff.).

Zuständig für die Verfügung von Sperrungsanordnungen ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der 14 Landesmedienanstalten (§§ 14, 16 JMStV). Nach dem Bericht der der KJM nachgeordneten (§ 18 JMStV) Stelle jugendschutz.net betrafen 90% der festgestellten Verstöße Angebote im Ausland. Offenbar werden Fälle ausländischer Angebote mit unzulässigen rechtsextremistischen Inhalten aber schon gar nicht an die KJM weitergegeben. Im Bericht von jugendschutz.net heißt es im Wortlaut: „2018 wurden 23 Verstoßfälle an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zur Einleitung von Aufsichtsverfahren gegen Anbieter mit Sitz im Inland (2017: 41) abgegeben. Der weitere Rückgang geht einher mit der anhaltenden Dominanz ausländischer Dienste“ (Seite 27 des Berichts).

Betreffen 90% der Verstoßfälle ausländische Angebote, bei denen ein Content-Provider in der Regel nicht ermittelt werden kann, drängt sich die Frage auf, in wie vielen Fällen die KJM und die Landesmedienanstalten gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 59 Abs. 4 RStV subsidiär Sperrungsanordnungen gegen Host- und Access-Provider getroffen haben, um den weiteren Zugang zu unzulässigen, z.B. extremistischen Inhalten in Deutschland zu unterbinden. Gerade bei offensichtlich unzulässigen Inhalten auf ausländischen Plattformen wie 4chan und 8chan erschiene dieses Mittel der Zugangsunterbindung doch zumindest nicht ungeeignet. Zahlen hierzu finden sich in den gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsberichten der KJM nicht.  In einer Antwort auf eine Presseanfrage des Bayerisches Rundfunks vom 18.10.2019 wird aber seitens der KJM ausgeführt: „Die KJM hat bislang keine Sperrverfügung gegen einen Access Provider erlassen“.

Indes scheinen hierin weder die Politik noch die Rechtsanwender selbst ein gewisses Vollzugsdefizit zu erblicken. Freilich sind mit der Prüfung der Sperrmöglichkeiten und der Zumutbarkeit i.S.d. § 59 Abs. 4 RStV gewisse Anstrengungen seitens der Landesmedienanstalten und der KJM hinsichtlich der Rechtsprüfung verbunden. Hilfreich könnte hier etwa die Lektüre der schon zur Vorgängerregelung des MDStV ergangenen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Rechtskonformität von Sperrungsanordnungen sein (vgl. VG Köln, Urt. v. 3.3.2005 - 6 K 7151/02; ferner OVG Münster, Beschl. v. 19. 3. 2003 - 8 B 2567/02). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Sperrung eines einzelnen unzulässigen Angebotes könnte auch ein Indiz sein, dass der Bundesgesetzgeber seit 2018 mit § 3 NetzDG von sozialen Netzwerken massenhaft die Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten verlangt und dies ohne Weiteres als zumutbar erachtet.

Schluss

Die nach dem Anschlag von Halle bisher vorgebrachten politischen Forderungen nach Gesetzesänderungen für den Bereich der Internetregulierung fußen nach meiner persönlichen Einschätzung auf einer unzureichenden Kenntnis der schon bestehenden Rechtslage, der Funktionsweise der Internetkommunikation und der Phänomenologie in sozialen Netzwerken und im Online-Games-Bereich. Die Vorschläge gehen über nahezu effektlose Symbolpolitik kaum hinaus, soweit sie überhaupt umsetzbar oder nicht schon längst geltendes Recht sind.

Bestehende gesetzliche Instrumentarien für eine effektivere Bekämpfung von Hass und Hetze im Internet auch unterhalb der Schwelle der StGB-Tatbestände werden zum Teil nicht angewandt. Insbesondere verfügen die KJM und die 14 Landesmedienanstalten entgegen dem gesetzlichen Rahmen des § 59 Abs. 4 RStV keine Sperrungsanordnungen wegen unzulässiger rechtsextremistischer Online-Angebote.

Demgegenüber legt schon die schnelle Reaktion von Twitch im Fall von Halle nicht die Vermutung nahe, dass im Bereich der meisten Internetplattformen massiven Missständen zu begegnen wäre. In extremen Ausnahmefällen im Ausland wie 4chan oder 8chan können die seit 20 Jahren möglichen, jedoch nie genutzten Sperrungsanordnungen (§ 59 Abs. 4 RStV iVm § 20 Abs. 4 JMStV) wirkungsvolle Lösungen bieten.

In Deutschland haben alle großen Plattformbetreiber und Anbieterunternehmen ein gut funktionierendes Notice-and-Take-Down Verfahren etabliert. In vielen Selbstkontrollen wie der USK und der FSM sind längst einfache Meldeverfahren etabliert, welche auch genutzt werden und nach meiner persönlichen Einschätzung effektiver sind als neue Gesetze in einem längst überregulierten Normbereich. Die in dem Beitrag behandelten eiligen Postulate nach Gesetzesverschärfungen nähren freilich Zweifel daran, ob die äußernden Politikerinnen und Politiker die bereits heute bestehende komplexe Gesetzeslage aus StGB, StPO, TMG, NetzDG, JuSchG, JMStV und RStV wirklich überschauen.

Die Gesetze sind gut und ausreichend. Man muss sie anwenden. Kann Halle dadurch verhindert werden? – Nein.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Guter und richtiger Artikel. Es wäre so schön, wenn Politik und Medien sich diesen Fragen etwas sachkundiger widmen würden, um etwas zielgerichteter handeln und kritisieren zu können. Insbesondere die ständigen Verbotsphantasien sind nur noch ermüdend. Ja, einige Amokläufer haben Computerspiele gespielt. Einige Rechtsterroristen auch. Bei einer Quote von ca. 25% Computerspielern unter der Bevölkerung ist diese bloße Tatsache allerdings wenig aussagekräftig. Einen Zusammenhang, sogar eine Kausalität mag es immer noch geben - aber beides wäre erst einmal nachzuweisen.

Man kann sich hingegen des Verdachts nicht erwehren, dass Amokläufe und amokähnliche Terroranschläge wie der vorliegende Nachahmungstaten hervorrufen. Die Täter selbst behaupten letztlich eine Kausalität, wenn sie sich auf Anders Beijvik u. ä. als Vorbilder berufen.

Diesen Effekt zu bekämpfen, ist schwierig und vielleicht nur möglich mit Mitteln, die wir mit guten Gründen als unzulässig bewerten. Denn es Twitch o. ä. zu verbieten, das Video zu streamen, bringt nicht unbedingt viel, wenn die Tagesschau letztlich ohnehin darüber berichtet. Wirksames Mittel dürfte am Ende lediglich eine völlige Nachrichtensperre sein, wie einige autoritäre Regime sie durchsetzen, wir aber wohl eher nicht als legitimes Mittel betrachten würden.

Gerade die Politiker und Medienfiguren, die solche Anschläge bekämpfen zu wollen vorgeben, befeuern sie letztlich nur, indem sie immer wieder die Aufmerksamkeit darauf lenken. Die ständige, häufig unsachliche Verurteilung mag sogar einen stärkeren Effekt haben als die "Vorbild"taten selbst. Wenn eine Bundesregierung, die leider nur noch wenig Vertrauen genießt, Handlung X als "böse" beschimpft, wertet sie sie damit vielleicht sogar auf. Der Amoklauf oder amokähnliche Terroranschlag wird dadurch zum Protest gegen die Regierung für vielleicht ganz andere echte oder vermeintliche Missetaten.

Was mich persönlich an der Berichterstattung irritiert, ist dass diese meiner Wahrnehmung nach beinahe gezielt alles auszulassen scheint, was der Glorifizierung der Täter abträglich wäre. Anders Brejvik wurde damals beschrieben als "Internetunternehmer", auf seinen beruflichen Hintergrund aber nicht weiter eingegangen und sich stattdessen nur über seine vermeintliche Böswilligkeit, einen Hitlergruß u. ä. echauffiert. Soweit das für den Laien ermittelbar ist, hieß "Internetunternehmer" in diesem Fall, dass er per Internet gefälschte oder wertlose Zertifikate über angebliche Berufsabschlüsse verkauft hat - er mithin ein vielleicht geschickter, aber am Ende doch irgendwie dämlicher Kleinkrimineller war. Auch bei Anis Amri & co. hätte man m. E. stärker betonen müssen, wie unglaubwürdig es ist, wenn sich Drogenkonsumenten und -dealer auf den Islam berufen wollen, welchen Widerspruch es bedeutet, den Staat abzulehnen, der einem Sozialhilfe gewährt, in welches Unglück solche Taten die Familien der Täter stürzen.

Stattdessen immer nur dasselbe Geschrei nach mehr Gesetzen, die dann niemand umsetzt - mangels Personal und mangels Bereitschaft der politischen Führungsebene.

5

Wer sind die Täter? Die Täter sind fast immer Männer. Junge Männer. 

Wer sind Gamer (von Egoshootern u.ä.)? Fast immer junge Männer. Also sind erst mal junge Männer das Problem für die Gesellschaft. Eine Kausalität zwischen Online-Games und Amokläufern lässt sich da kaum herstellen, auch wenn es zwangsläufig da eine gewisse Schnittmenge gibt.

Diese jungen Männer sind umso gefährlicher, je frustrieter sie sind. Je dümmer, je erfolgloser sie sind. Die berufliche Erfolglosigkeit bedingt wiederum Erfolglosigkeit bei jungen Frauen, der Frust wiederum wird noch stärker. Das schaukelt sich auf.

Was verschärft die Problematik für die Gesellschaft? Richtig, das was z.Zt. totgeschwiegen wird, ja totgeschwiegen werden muss: der Zuzug von einer Million zusätzlicher solcher junger Männer, die bisher im Leben meist auch nur Gewalt und Hass und Aggression und Töten gelernt haben. Außerdem verschiebt sich das Gleichgewicht der Geschlechter bei jungen Menschen dramatisch hin zu den jungen Männern, die schon rein rechnerisch immer weniger Chancen haben, eine Partnerin zu finden. Wer ist in den Augen der o.g. jungen (deutschen) Versager dran schuld, wenn sie allein bleiben? In erster Linie nicht das eigene Versagen, sondern die zusätzlichen Millionen junger ausländischer Konkurrenten um junge deutsche Frauen. Und dann werden Schuldige gesucht, oft bei den Migranten, manchmal - und immer öfter - auch bei den Juden. Das sind die Brutstätten des Rassismus und der Neonazis. 

Was tun? Schwierig. Online-Spielen verbieten ist jedenfalls lächerlich und hat mit dem Problem nichts zu tun. Eine Lösung wäre der geordnete und ausgewogene Zuzug junger, qualifizierter Menschen, und zwar von qualifizierten jungen Männern und jungen Frauen. Junge Frauen, die nicht als Anhängsel als verschleierte Mumien durch die Straßen ziehen, sondern die ebenso qualifziert sind wie die Männer und ebenso an Leistung und beruflichem Erfolg interessiert sind. Die Migrationspolitik ist (auch) schuld, aber anders als die Rassisten und Neonazis meinen ...

Es rächt sich jetzt die Politik der CDU, die jahrelang ein sinnvolles Zuwanderungsgesetz verhindert hat. Ein solches Gesetz hätte nicht alle Attentate verhindert, aber doch viele Probleme reduziert. Das verschweigen die CDU-Politiker.

0

@ Gast

Frauenquote bei Asylanträgen: Es wird erst wieder ein Mann aufgenommen, wenn eine Frau aufgenommen wurde. Ich warte eigentlich seit Jahren darauf, dass dieser Vorschlag mal aufkommt. Rechtlich höchst problematisch, weil es Geschlechterdiskriminierung zu Lasten der Männer ist, allerdings sind die anderen Frauenquoten, nach denen gerufen wird, mindestens teilweise auch.

0

Oft ungnannt bleibt, dass hier doch erfreulich Sicherung vor Einbruch gelang. In der Tat bedarf es  dazu nicht andauernd neuer Gesetze. Recht (zB Papier NJW 2016, 2391-2396) muss nur eben effektiv gegen Eindringensversuche durchgesetzt werden, also Einbruchsicherung, auch §§ 10-12 UZwG. 

Kommentar hinzufügen