Slackline über von Fahrrad genutztem Weg auf einem Sportgelände: 100 Prozent Haftung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.10.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|6753 Aufrufe

Heute mal etwas aus dem Verkehrszivilrecht, das hier im Blog ja immer etwas kurz kommt. Wie steht es eigentlich mit der Haftungsqute in einem Fall, in dem eine Radfahrerin über eine Slackline stürzt, wenn dieser Gurt auf einem Sportgelände quer über einen Weg gespannt ist, der u.a. zum Befahren von Radafahrern gedach ist? 

Zunächst hier die Leitsätze:

1. Ein Weg auf einem öffentlichen Sportgelände, dessen Benutzung mit dem Fahrrad oder zu Fuß jedermann gestattet ist, ist eine Straße im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB.  

 2. Wer für Balanceübungen ein Gurtband („Slackline“) quer zum Verlauf eines für Fahrradfahrer zugelassenen Weges spannt, bereitet ein verkehrsgefährdendes Hindernis im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB.  

 3. Die gebotene Sorgfalt eines Fahrradfahrers bezüglich des vorausschauenden Fahrens erfordert es nicht, die Straße so sorgfältig zu beobachten, dass auch auf ein völlig untypisches, auf eine Distanz von mehr als fünf Metern nicht erkennbares Hindernis rechtzeitig reagiert werden kann. 

 

In den Urteilsgründen liest sich das sodann wie folgt:

Wie vom Landgericht bereits ausgeführt, haften die Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 StVO, § 315 b StGB zu 100% für die Folgen des Unfalls vom 24.10.2009.

 1. Die Beklagten installierten eine Slackline quer über den Geh- und Radweg. Sie schufen dadurch ein verbotenes Verkehrshindernis im Sinne des § 32 StVO und bereiteten gleichzeitig gemäß § 315 b StGB ein Hindernis, durch das sie die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigten und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdeten.

 a) Bei dem Geh- und Radweg, auf dem sich der Unfall ereignete, handelte es sich um eine Straße im Sinne des § 32 StVO und des § 315 b StGB.

 Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. „Öffentlich“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen wird (Heß in: Burrmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVO, § 1 Rn. 6). Die Öffentlichkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Benutzung nach sachlichen Merkmalen beschränkt ist (für Fuß- oder Radweg: OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.09.1989 -1 U 211/88, NZV 1990, 476; Heß, a.a.O. Rn. 7). Hier handelte es sich um ein öffentliches Sportgelände, das Befahren des Weges mit dem Fahrrad und die Benutzung als Fußgänger waren jedermann gestattet.

 Der Begriff der Straße in § 315 b StGB erfasst auch Fahrrad- und Gehwege. Entscheidend ist auch hier lediglich die Widmung für den öffentlichen Verkehr, also die ausdrückliche Zulassung oder wenigstens das stillschweigende Dulden der Nutzung durch jedermann seitens des Verfügungsberechtigten (Pegerl, in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 6). Bei dem Geh- und Radweg handelte es sich somit auch um eine Straße im Sinne des § 315 b StGB.

 b) Die über die Straße gespannte Slackline stellte ein Hindernis im Sinne der § 32 StVO, § 315 b StGB dar. Nach herrschender Meinung erfasst der räumliche Schutzbereich des § 32 StVO auch den Luftraum über dem Straßenkörper, da auch in den Luftraum hineinragende Gegenstände - insbesondere durch die Gefahr von Kollisionen mit Verkehrsteilnehmern - die Verkehrssicherheit als Schutzgut des § 32 StVO gefährden können (Sauthoff, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, StVO, § 32 Rn. 13; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVO, § 32 Rn. 5; Rogler, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, StVO, § 32 Rn. 28; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.05.2017 - 13 U 21/14, BeckRS 2017, 138275).

 c) Dieses Hindernis gefährdete die Sicherheit des Verkehrs. Insbesondere war zu befürchten, dass sich nähernde Radfahrer die Slackline zu spät als solche wahrnehmen, in diese hineinfahren und stürzen könnten. Diese abstrakte Gefährdung des Verkehrs führte auch zu einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne des § 315 b StGB, wobei sich die konkrete Gefährdung der Klägerin durch den Unfall realisierte.

 d) Die Beklagten verursachen die Verkehrsgefährdung und die konkrete Gefährdung der Klägerin auch zumindest grob fahrlässig.

 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen (Rolfs/Binz, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB § 276 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16.02.1979 - I ZR 97/77, NJW 1979, 2474).

 Hier war den Beklagten bekannt, dass der Weg von Radfahrern befahren wurde. Die Beklagten haben eingeräumt, dass vor dem Sturz der Klägerin bereits drei Personen, darunter zwei Radfahrer, gezwungen waren, das Hindernis zu umfahren. Es lag auf der Hand, dass Radfahrer mit einem solchen Hindernis nicht rechnen und ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Bereich 15 bis 25 cm über dem Boden vor ihnen richten würden. Es war daher schon deshalb naheliegend, dass die Gefahr bestand, dass ein Radfahrer die Slackline übersehen und infolgedessen stürzen würde. Spätestens aber als die Beklagten sich zudem noch von der Stelle entfernten, ohne die Slackline vorher zu beseitigen oder zu kennzeichnen, und so auch nicht mehr durch ihre Übungen auf der Slackline auf die Gefahrensituation aufmerksam machten, ließen sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht.

 e) Sowohl § 32 StVO (Gunnar Geiger, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB, § 823 Rn. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.1991 - 14 U 244/89, NJW 1992, 318) als auch § 315 b StGB (Gunnar Geiger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.11.1955 - VI ZR 193/54, NJW 1956, 217) sind Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Diese Schutzgesetze wurden von den Beklagten schuldhaft verletzt. Daneben haften die Beklagten aufgrund ihrer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Schäden der Klägerin.

 2. Der Umfang der Haftung der Beklagten ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin beschränkt.

 a) Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erwiesen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens des Geschädigten trägt der Schädiger. Das gilt sowohl für den Grund des Mitverschuldens als auch für dessen Gewicht. Kann die Mitverursachung durch den Geschädigten nicht bewiesen werden, geht dies zu Lasten des Schädigers (Oetker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 254 Rn. 145; Lorenz, in: Beck'scher Online Kommentar zum BGB, 50. Edition, Stand 01.05.2019, § 254 Rn. 69; ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20.02.2013 - VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018).

 aa) Die Klägerin hat nicht nachweislich das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO (dazu: Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO, Rn. 18.1) verletzt. Danach muss ein Radler so fahren, dass er im überschaubaren Bereich bremsen kann. Insbesondere auch bei Dunkelheit muss der Radler seine Fahrweise auf den begrenzten, vor ihm erkennbaren Bereich einstellen (OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001 - 9 U 252/98, NZV 2002, 129; OLG Hamm, Teilgrund- und Teilendurteil vom 29.08.2014 - I-9 U 78/13, NJW-RR 2015, 86). Hier lag das Problem aber gerade nicht darin, dass die Klägerin nicht in dem von ihr überschaubaren Bereich zum Stehen kommen konnte. Die Sicht der Klägerin über den Bereich der Slackline hinaus war gegeben - es herrschte weder Dunkelheit, noch war die Sicht der Klägerin durch andere Umstände eingeschränkt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.01.2019 bestand für die Klägerin bereits aus 35 Metern Entfernung eine uneingeschränkte Sicht auf die Unfallstelle (AS II 143), die ihr nicht gefährlich vorkommen musste.

 bb) Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Slackline für die Klägerin im ungünstigsten Fall erst aus einer Entfernung fünf Metern als Hindernis erkennbar war. Dies ist daher zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, da die Beklagten die Erkennbarkeit aus einer größeren Entfernung nicht nachgewiesen haben. Bei einer Erkennbarkeit erst aus einer Entfernung von fünf Metern wäre nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem schriftlichen Gutachten bereits bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h eine rechtzeitige Bremsung nicht mehr möglich gewesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. erläuterte im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über den Lenker geflogen sei, von einer Mindestgeschwindigkeit der Klägerin in Höhe von 10 km/h ausgehe. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass die Klägerin schneller gefahren sei. Insbesondere wenn sie gerade zu ihrem Ehemann aufgeschlossen hätte, sei eine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h denkbar. Nach diesen Ausführungen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Unfall für die Klägerin unvermeidbar war. Den Beklagten ist daher der Nachweis nicht gelungen, dass die Klägerin den Unfall überhaupt hätte vermeiden können.

 Ein Mitverschulden kann auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin ihre Geschwindigkeit so hätte einstellen müssen, dass es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, auch innerhalb von fünf Metern anzuhalten.

 Grundsätzlich sind die Obliegenheiten, die einen Geschädigten in Bezug auf die Abwendung eines Schadens treffen, stets auf den Einzelfall bezogen und beruhen auf einer Abwägung der Interessen des Schädigers und des Geschädigten (Oetker a.a.O., § 254, Rn. 30; Lorenz, in: Beck'scher Online Kommentar zum BGB, 50. Edition Stand 1.5.2019, § 254 Rn. 9). Dabei sind in diesem Fall bei der Bestimmung der konkreten Obliegenheiten der Klägerin deren Pflichten als Verkehrsteilnehmerin zu berücksichtigen.

 Hier konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie ihre Geschwindigkeit darauf einstellt, innerhalb von fünf Metern bremsen zu können, obwohl weder Dunkelheit herrschte noch ihre Sicht durch andere Umstände eingeschränkt war. Zudem ist von ihr ohne weiteren Anlass nicht zu fordern, dass sie ihren Blick unausgesetzt auf die Straße vor ihr lenkt, um auch auf solche Hindernisse reagieren zu können, die erst unmittelbar vor ihr erkennbar werden. Die Anforderungen an ein vorausschauendes Fahren würden überspannt, wenn man von jedem Radler fordern würde, seine Fahrweise darauf einzurichten, dass trotz freier Sicht ein völlig untypisches, nicht oder nur schwer auf eine Distanz von mehr als fünf Metern erkennbares Hindernis auftaucht (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 23.01.1998 - 19 U 109/97, MDR 1998, 718 OLG Celle, Urteil vom 29.11.2005 - 14 U 83/05, OLGR Celle 2006, 197). Eine Anforderung an einen Radler, seine ungeteilte Aufmerksamkeit durchgehend auf die direkt vor ihm liegende Strecke zu richten, ließe zudem außer Betracht, dass der Radler gehalten ist, auch die weitere Umgebung im Auge zu behalten, also etwa seinen Blick kurzfristig von der Straße weg und etwa auf Schilder, Ampeln, andere Verkehrsteilnehmer oder hier die am Pavillon befindlichen Personen zu lenken.

 Dass die Slackline vom Ehemann der Klägerin rechtzeitig gesehen wurde, lässt, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, nicht zwingend auf eine Pflichtverletzung der Klägerin schließen. Dass es diesem gelang, die Slackline rechtzeitig wahrzunehmen, kann verschiedene Gründe haben. So mag der Winkel, aus dem der Ehemann auf die Slackline schaute, etwas günstiger gewesen sein, so dass diese früher erkennbar war. Denkbar ist ebenfalls, dass der Ehemann mit geringerer Geschwindigkeit fuhr oder in seinen Reaktionen schneller war als die Klägerin, ohne dass diese deshalb vorwerfbar verzögert reagiert haben muss. Möglicherweise richtete der Ehemann seine Aufmerksamkeit auch in dem entscheidenden Moment gerade auf die Slackline vor ihm, während die Klägerin in diesem Moment kurz nicht direkt vor sich schaute, ohne dass dies schon eine fahrlässige Verhaltensweise darstellte.

 b) Selbst wenn man aber von einem vorwerfbaren Versäumnis der Klägerin ausginge, käme allenfalls eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Aufmerksamkeitspflicht in Betracht. Ein solches Mitverschulden träte gegenüber dem schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zurück.

 In der Regel ist bei einem vorwerfbaren Mitverursachungsbeitrag des Geschädigten von einer Schadensteilung auszugehen. Bei eindeutigem Überwiegen der gegen einen Beteiligten sprechenden Umstände kann dieser den Schaden aber auch ganz tragen müssen, wobei es unerheblich ist, ob hierdurch der Schädiger oder der Geschädigte belastet wird. Dass die Beklagten eine aus der Entfernung schlecht wahrnehmbare Slackline quer über die Straße spannten und sich dann ohne diese wieder zu beseitigen entfernten, stellt einen besonders schweren Verstoß gegen ihre allgemeine Sorgfaltspflicht dar (vgl. oben 1.c)). Gegen diesen schwerwiegenden Verschuldensbeitrag träte eine Aufmerksamkeitspflichtverletzung der Klägerin, wenn sie denn vorläge, zurück.

 

 

 

OLG Karlsruhe Urt. v. 16.7.2019 – 14 U 60/16, BeckRS 2019, 15562

 

 

 

 

 

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