Scheinselbständigkeit kann teuer werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.10.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|5038 Aufrufe

Dass die fehlerhafte Behandlung eines Arbeitsverhältnisses als "freie Mitarbeit" für den Arbeitgeber teuer werden kann, ist allseits bekannt - jetzt hatte der Fünfte Senat darüber zu entscheiden, ob das auch für den Arbeitnehmer gelten kann:

Das klagende Unternehmen hatte den beklagten "IT-Mitarbeiter" von 2001 bis 2009 beschäftigt, die gesamte Zeit über als freien Mitarbeiter. Dafür zahlte es ihm ein Stundenhonorar von zuletzt 60 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beantragte der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung die Statusfeststellung, er sei abhängig beschäftigt gewesen (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Diesem Antrag gab die DRV Bund für den gesamten Vertragszeitraum statt und forderte bei der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach.

Die Klägerin begehrt nun vom Beklagten die Erstattung eines Teils der gezahlten Vergütung, insgesamt über 110.000 Euro. Als Arbeitnehmer hätte der Beklagte deutlich weniger als 60 Euro/Stunde verdient. Die Differenz zwischen dem für Arbeitnehmer in derselben Position üblichen Entgelt und dem gezahlten Honorar für freie Mitarbeit verlangt sie zurück. Das ArbG Freiburg i.Br. und das LAG Baden-Württemberg haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg:

1. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar.

2. Eine für freie Mitarbeit individuell getroffene Vergütungsvereinbarung kann in der Regel nicht zugleich für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis als maßgeblich angesehen werden. Für eine solche Annahme bedarf es vielmehr - vom Arbeitnehmer darzulegender - besonderer Anhaltspunkte. Fehlt es daran, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet.

3. Bei der Rückzahlung überzahlter Honorare muss sich der Arbeitgeber im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur die im Arbeitsverhältnis geschuldete Bruttovergütung, sondern auch die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen.

BAG, Urt. vom 26.6.2019 - 5 AZR 178/18, BeckRS 2019, 25170

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Ich hege Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, jedenfalls was die "Kenntnis der Nichtschuld" gem. § 814 BGB angeht. Das BAG meint, dass Zweifel bzgl. der Nichtschuld nicht ausreichen. Das öffnet den Arbeitgebern Tür und Tor, die Arbeitnehmer bestürmen auf "selbständig" zu machen und Ihnen einreden, das habe schon alles seine Ordnung. Ein Scheinselbständiger, der sich darauf verläßt, muss dann trotzdem regressmässig bluten.

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