BGH zur persönlichen Haftung von Erben bei Mietwohnung im Nachlass

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 05.11.2019
Rechtsgebiete: Erbrecht|9411 Aufrufe

In seinen beiden Urteilen vom 25.09.2019 hatte der BGH sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Erbe persönlich für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Mietwohnung des Erblassers haftet (Az. VIII ZR 138/18, BeckRS 2019, 24132; Az. VIII ZR 122/18, BeckRS 2018, 24136).

Der Erblasser ist im August 2014 verstorben; am 12.11.2015 ist Nachlassverwaltung angeordnet worden. Daher konnte der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen mit reinen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Der klagende Vermieter nahm den Erben in Anspruch, da er der Auffassung war, dass es sich auch um Eigenverbindlichkeiten handelt. In diesem Fall kann der Erbe sich nicht auf die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass berufen.

So verlangte der klagende Vermieter für den Zeitraum März 2015 bis Januar 2016 Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung (Az. VIII ZR 138/18) bzw. für den gleichen Zeitraum eine Betriebskostennachforderung (Az. VIII ZR 122/18).

Der Erbe hatte es unterlassen, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen (§ 564 Satz 1 BGB). Darin liegt nach dem BGH aber keine Verwaltungsmaßnahme. Daher würden die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis nicht (auch) zu Eigenverbindlichkeiten des Erben werden. In der bloßen Nichtausnutzung einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit kann nicht eine zur Eigenhaftung des Erben führende Verwaltungsmaßnahme gesehen werden. Diese kommt indes dann in Betracht, wenn der Erbe nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nachkommt (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB).

Gleichwohl sprach der BGH an, dass bei Unterlassung der Kündigung eine Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen gegenüber den anderen Nachlassgläubigern gemäß § 1978 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn die Haftungsmasse durch die Nicht-Kündigung geschmälert wird und zur Befriedigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr ausreicht.

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