Erfolgsaussichten des gegnerischen Rechtsmittels erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung prüfen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.11.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht4|5246 Aufrufe

Voreilige anwaltliche Tätigkeit lohnt sich nicht, dies zeigt der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2019 - 17 Ta (Kost) 6079/19. Denn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners hatte bereits vor Vorliegen der begründeten Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft. Nach dem LAG Brandenburg - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH - ist die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners erst zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung regelmäßig erst nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde notwendig, sodass insoweit entstandene Kosten nicht erstattungsfähig sind.

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4 Kommentare

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Eine abwegige Entscheidung. Als beratender Rechtsanwalt täte ich wohl gut daran, möglichst frühzeitig zu prüfen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anlass dafür gibt, die eigene Positon des Mandanten zu prüfen und ggf. anzupassen, sich einzurichten.

Und ggf. als neuer Vertreter auch die bisherige Position zu prüfen, auch vor einer Begründung. Immerhin hat die gegenseite ja gezeigt, dass sie den Streit fortführen will.

...täte ich wohl gut daran, möglichst frühzeitig zu prüfen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anlass dafür gibt, die eigene Positon des Mandanten zu prüfen...

Das ist es ja gerade. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt ja noch nicht vor, weshalb man diese sinnvollerweise auch nicht sinnvoll prüfen kann.

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In der Tat. Aber ohnehin auch imMoment, dad ie Gegenseite gerade Lst zum Weiterkamf gezeigt hat durch die Einlegung , ist alsbaldige eigene Positionskontrolle sinnvoll. Erst recht nach Anwaltswechsel. Die andauernde Begünstigung der Verzögerer durch Kappung der ersatzfähigen Kosten ist missbilligenswert.

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