BGH zur Gefährlichkeit von Methamphetamin

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 09.11.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|8396 Aufrufe

Im Rahmen der Strafzumessung kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu. Es wird unterschieden zwischen „weichen“ Drogen (Haschisch und Marihuana), „harten“ Drogen (Heroin oder Kokain) und Drogen mittlerer Gefährlichkeit (Amphetamin oder Ecastasy). Eine „weiche“ Droge ist strafmildernd zu berücksichtigen, eine „harte“ Droge strafschärfend. Eine Droge mittlerer Gefährlichkeit begründet keinen Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgrund. Noch nicht ganz geklärt ist die Einordnung von Methamphetamin. So hat der 1. Strafsenat des BGH die Erwägung eines Landgerichts, bei Methamphetamin handele es sich um eine harte Droge, beanstandet und das Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben (BGH NStZ 2016, 614, s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 23.10.2016). Dem folgte der 5. Strafsenat nicht, sondern bestätigte ausdrücklich die strafschärfende Würdigung des Handels mit Methamphetamin (Crystal) durch ein Landgericht (BGH, Beschl. v. 26.4.2017, 5 StR 87/17 = BeckRS 2017, 111478, s. meinen Blog-Beitrag vom 5.6.2017).

Der 1. Strafsenat des BGH hat sich nun erneut mit der Gefährlichkeit von Methamphetamin beschäftigt (Beschl. v. 25.6.2019, 1 StR 181/19 = BeckRS 2019, 26444). Dem Revisionsverfahren liegt die Verurteilung eines Drogenschmugglers zugrunde, der 98,7 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 79 Prozent zum Zwecke des Weiterverkaufs aus der Tschechischen Republik nach Deutschland geschmuggelt hatte. Das Landgericht verhängte hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wobei es zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte, dass es sich um eine „harte“ Droge handelte und dass der Grenzwert der nicht geringen Menge um das 13,4-fache überschritten wurde.

Zu Unrecht, wie der BGH meinte, weshalb er den Strafausspruch u.a. mit folgender Begründung aushob:

„Unbeschadet des Erfordernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindeststrafe für sich genommen ein Strafschärfungsgrund … . Deswegen durfte der Umstand der 13,4-fachen Überschreitung des Grenzwerts zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. …

Soweit das Landgericht daneben aber die Art des Betäubungsmittels ohne ersichtlich abgemildertes Gewicht ebenfalls strafschärfend gewertet hat, erweist sich dies unter den hier gegebenen Umständen als rechtsfehlerhaft. Denn diese Würdigung lässt gerade angesichts der Höhe der verhängten Strafe besorgen, dass die Gefährlichkeit der konkret eingeführten Handelsmenge Methamphetamin mit zu großem Gewicht strafschärfend berücksichtigt worden ist.“

Der 1. Strafsenat hält Methamphetamin zwar grundsätzlich auch für ein gefährliches Betäubungsmittel und damit wohl auch für eine „harte“ Droge:

„Dies gilt in besonderer Weise für den Grenzwert von 5 Gramm des Wirkstoffs Methamphetamin-Base, der ausdrücklich in Abstimmung zu den Grenzwerten für die verschiedenen Betäubungsmittel in Ansehung ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkungen und im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamphetamins festgesetzt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13 f.). So ist wegen neuerer Erkenntnisse zu dessen Gefährlichkeit der Grenzwert von 30 Gramm Methamphetamin-Base auf 5 Gramm herabgesetzt worden (BGH aaO Rn. 14). Dies geschah, um dem Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln hinreichend gerecht zu werden (BGH aaO Rn. 12). Die gegenüber Amphetamin mit dem Grenzwert von 10 Gramm für Amphetamin-Base … gesteigerte Gefährlichkeit schlägt sich daher schon darin nieder, dass der Grenzwert gegenüber Amphetamin halbiert ist. Gegenüber dem Grenzwert von 30 Gramm für MDE-Base (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255; vgl. zur Einordnung auf der Gefährlichkeitsskala auf einem mittleren Platz BGH, Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18 Rn. 11) beginnen die nicht geringe Menge und mithin die Hochstufung zum Verbrechen schon bei einem Sechstel des Wirkstoffs, was gerade aufgrund der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamphetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen Konsums, mithin der gesteigerten Gefährlichkeit, nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig erschien (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 14).“

Soweit das Landgericht nach Auffassung des 1. Strafsenats zu Unrecht zusätzlich die Gefährlichkeit von Methamphetamin strafschärfend berücksichtigt hat, führt er Folgendes aus:

„Danach hat aber der Umstand, dass sich die Tat des Angeklagten auf eine „harte“ Droge, mithin auf eine solche bezieht, die auf der von der Rechtsprechung gebildeten Gefährlichkeitsskala einen vorderen Platz einnimmt …, in ganz maßgeblichem Umfang schon bei der Gewichtung des konkreten Vielfachen der nicht geringen Menge Berücksichtigung gefunden.

Die Einordnung in der Schwereskala geht - soweit ersichtlich - auf dieselben Kriterien zurück, die auch bei der Bestimmung des Grenzwertes eingeflossen sind, nämlich das Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Wirkstoffen. Denn letztlich soll auch durch die Einordnung der Droge in der Skala der Angriff auf die Volksgesundheit gewichtet werden, um eine differenzierte Strafzumessungsentscheidung zu ermöglichen.

Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der 13,4-fachen Überschreitung des Grenzwerts für Methamphetamin-Base ist dem Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut deswegen hier bereits im Grundsatz Rechnung getragen. Dies schließt es zwar auch für Methamphetamin nicht aus, zusätzliche Aspekte der Gefährlichkeit oder der kriminellen Energie daneben zu berücksichtigen. Hier lässt aber die konkrete Strafzumessung besorgen, dass es der Wechselwirkung zwischen der Überschreitung des Grenzwertes um ein Vielfaches und der Einordnung von Methamphetamin-Base als „harte Droge“ nicht Rechnung getragen und deswegen eine höhere Strafe verhängt hat als bei angemessener Berücksichtigung des Gefährlichkeitspotentials der tatgegenständlichen Methamphetaminmenge. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine sehr hohe Strafe verhängt wird, muss für das Revisionsgericht ersichtlich sein, dass das Landgericht die strafschärfenden Faktoren zutreffend gewichtet hat.“

Fazit: Einerseits macht der 1. Strafsenat mit der Entscheidung deutlich, dass er Methamphetamin nun auch als „harte“ Drogen ansieht, so dass er grundsätzlich eine strafschärfende Berücksichtigung der Gefährlichkeit von Methamphetamin anerkennt. Andererseits schränkt er dies wieder ein, wenn zugleich eine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge zu Lasten des Angeklagten gewertet wird. Soweit ich das überblicke, handelt es sich um die erste Entscheidung, die eine Relativierung beim Zusammentreffen dieser Strafzumessungsgesichtspunkte fordert. Man darf gespannt sein, ob die anderen Strafsenate dem folgen werden...

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