Der „Intimarzt“ im Kreuzfeuer des Datenschutzes

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 15.11.2019
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrechtDatenschutzrecht|3762 Aufrufe

Der „Intimarzt“ befriedige ein akutes Bedürfnis, schreibt die F.A.Z. vom 13.11.2019. Nämlich: „Den Wunsch von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn etwa, Gesundheits-Apps wie diese möglichst auf breiter digitaler Front auf den Markt zu bringen…“.

Das Digitale-Versorgung-Gesetz

Spahns Digitale-Versorgung-Gesetz – (DVG) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte künftig digitale Gesundheitsanwendungen auf  Rezept verschreiben können. Dazu der Blog-Beitrag vom 05.11.2019. Vorgesehen ist, so informiert das Gesundheitsministerium, dass zunächst derartige Apps vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft werden. Danach können sie ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Der Hersteller hat dann ein Jahr Zeit, beim BfArM nachzuweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er selbst mit dem GKV-Spitzenverband.

Der „Intimarzt“

Die Gesundheits-App „Intimarzt“ liefert laut Homepage „anonym, schnell und kostengünstig (24,95€) eine Einschätzung Ihres intimen Problems durch einen Facharzt für Geschlechtskrankheiten“. Die Entwicklung der App wurde von drei angesehenen Institutionen betreut: der Universitäts-Hautklinik in Heidelberg,  dem Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen (NCT) Heidelberg sowie der Universitäts-Hautklinik in Essen.

Die Idee, mit schambesetzen Themen Geld zu verdienen, ist nicht neu. Vor einigen Jahren ging DrEd (jetzt Zava) an den Start und spezialisierte sich auf Männer-, Frauen- oder Sexualgesundheit.

Es mag ein Anliegen sein, dass der Patient bei einem Problem im Geschlechtsbereich unerkannt bleiben, aber trotzdem wissen will, ob die Auffälligkeit behandelt werden muss. Besteht der Verdacht auf beispielsweise Feigwarzen oder Tripper, kann der Patient beim „Intimarzt“ drei Fotos hochladen. Drei Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten liefern eine erste Einschätzung und geben eine Handlungsempfehlung.

Datenschutz

Bedenken hat dagegen der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte. Er verlange, so der Assistenzarzt der Universitäts-Hautklinik in Heidelberg und Gründer der App, Titus Brinker, "was für andere Datenschutzbeauftragte keine Rolle spiele und was den Konzernen außerhalb des Landes nicht aufgebürdet würde" (F.A.Z. vom 13.11.2019).

Es lässt sich erahnen, was den Datenschutzbeauftragten stört. Beim „Intimarzt“ kann das Nutzerverhalten über Drittquellen „getrackt“ werden. Dafür sind Drittquellen bzw. Services in den Übermittlungsprozess der Daten eingebunden. Auf der Datenschutzerklärung der Homepage unterrichtet Brinker den Nutzer über die Verwendung von Cookies (III.a)). Erst bei genauem Hinsehen wird deutlich, wie viele Analysedienste mit Daten beliefert werden. Dazu die Zusammenstellung von Kuketz IT-Security vom 18.03.2019. 

Auf diesem Weg wird u.a. gewährleistet, dass Google die App in der Suchliste weit oben platziert. Das ist wichtig für Brinker, um wettbewerbsfähig zu sein. Auch könne das Hautexikon nur weiter entwickelt werden, wenn bekannt sei, was die Patienten am meisten interessiere, so Brinker. Gegen die internationalen Konzerne sei er chancenlos, sagte der Assistenzarzt gegenüber der F.A.Z (13.11.2019).

Gegenwind kommt auch aus der Ärzteschaft. Manche Ärzte sprechen von einem „Verramschen der Diagnosen“.

Da hilft es wenig, wenn in den FAQs (Nr. 5) auf der „Intimarzt“ Homepage der Rat zu finden ist: „Auch empfehlen wir Ihnen grundsätzlich (Apps & Web), Ihre Bilder so aufzunehmen, dass Sie darauf nicht zu erkennen sind. Individuelle Tattoos sollten Sie z.B. abdecken. So kann Intimarzt Ihr Problem faktisch anonym fachärztlich begutachten lassen…“

Anonym geht im digitalen Zeitalter anders.

Weiterführende links 

Zu diesem Thema und der Problematik einer Einwilligung die Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 14.11.2019, die Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien vom März 2019 und der Blog-Beitrag von Dr. Axel Spies. 

 

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