ARUG II: Der letzte Akt

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 16.11.2019

Es ist geschafft: Rechtsausschuss und Bundestag haben in dieser Woche nach langem Ringen das ARUG II über die Ziellinie gebracht – mit reichlicher Verspätung auf die Umsetzungsfrist der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie. Im Detail haben sich noch einige Änderungen ergeben, insbesondere:

  • Der Aufsichtsrat muss künftig als Bestandteil des obligatorischen Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder auch eine Maximalvergütung festsetzen. Die Höhe liegt im Ermessen des Aufsichtsrats. Ebenso, ob die Maximalvergütung kollektiv für den Gesamtvorstand oder individuell für jedes Vorstandsmitglied gelten soll. Schließlich auch, ob sie für variable und fixe Vergütungsbestandteile einheitlich oder gesondert greifen soll.
  • Die Hauptversammlung wird berechtigt sein, die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung herabzusetzen – aber nur dann, wenn ein entsprechender Punkt per Ergänzungsverlangen auf die Tagesordnung gelangt ist. Dazu bedarf es – wie auch sonst – eines Quorums von 5% des Grundkapitals oder von 500.000 Euro nominal. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ein bekanntmachungsfreier Beschluss über eine Herabsetzung der Maximalvergütung ist unzulässig. Er kommt auch und insbesondere nicht als „Annex“ im Rahmen des Say on Pay in Betracht. Dies auch deshalb nicht, weil der Say on Pay nur konsultativ ist, eine etwaige Herabsetzung hingegen verbindlich. Dem entspricht es, dass der Say on Pay auch nach neuem Recht nicht anfechtbar sein soll, ein Herabsetzungsbeschluss indessen sehr wohl.
  • In ihrem Vergütungsbericht nach § 162 AktG n.F. müssen Vorstand und Aufsichtsrat künftig (auch) erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten worden ist – und dies gegebenenfalls wieder für jedes Vorstandsmitglied individuell.
  • Die Eintrittsschwelle für die Related Party Transactions wird deutlich abgesenkt, von den ursprünglich avisierten 2,5% der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen auf nunmehr 1,5%.
  • Der neue Zeitplan sieht wie folgt aus: Befassung des Bundesrats am 29. November 2019 – Inkrafttreten des ARUG II zum 1. Januar 2020 – sodann unmittelbare Geltung der Neuregelungen über die Related Party Transactions – erster Say on Pay nach neuem Recht in der ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 – erstmalige Erstellung des neuen Vergütungsberichts für solche Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen – erstmalige Vorlage des erstellten Vergütungsberichts an die dann nächste ordentliche Hauptversammlung – Anwendung der Neuregelungen zur Aktionärsidentifikation und zum Informationsaustausch ab dem 3. September 2020 sowie auf solche Hauptversammlungen, die nach diesem Datum einberufen werden.

Als Randnotiz: All diese Änderungen hat im Rechtsausschuss dem Vernehmen nach die CDU artikuliert und durchgesetzt. Die SPD hingegen befürchtete wohl eine Schwächung oder gar eine „Entmachtung“ der mitbestimmten Aufsichtsräte – und damit auch eine Einbuße an Mitspracherechten der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften. Und dennoch: Die Einigung im Rechtsausschuss hat offenbar kurzerhand die SPD als sozialdemokratischen Erfolg für sich reklamiert – sehr zum Missfallen ihres Koalitionspartners, so berichtet es die F.A.Z. vom 14. November 2019.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen