BAG: Saisonarbeitsverhältnis im Freibad ist zulässig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.11.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4959 Aufrufe

An Deutschlands Beckenrändern fehlen mindestens 2500 ausgebildete Bademeister. Mit diesen alarmierenden Worten berichtete Spiegel-Online (15.6.2019) im Sommer diesen Jahres über die Situation in deutschen Schwimmbädern. Wenn nicht genügend Schwimmmeister da seien, müssten Badezeiten reduziert werden, was in einem heißen Sommer für viel Frust sorge. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit eines(r) Schwimmmeisters(in) nicht sonderlich atttraktiv ist und auch nur sehr mäßig vergütet wird, stellen sich auch arbeitsrechtliche Probleme, da der Bedarf stark schwankt. Vor allem in den Sommermonaten, in denen die Menschen in die Freibäder strömen, werden Schwimmmeister händeringend gesucht. Eine neue Entscheidung des BAG (19.11.2019 - 7 AZR 582/17, PM 39/19) kommt den Betreibern von Schwimmbädern in dieser prekären Situation jetzt zur Hilfe. Gebillgt wird in dieser Entscheidung ein Modell, für das der zu Grunde liegende Fall exemplarisch steht:

Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wird der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Nach Aufffassung des BAG haben die Parteien haben in dem Vertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr sei das Arbeitverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung sei wirksam. Der Kläger werde dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäfti-gungsbedarf für den Kläger zu haben. Das BAG unterwirft einen solchen Vertrag mithin nicht einer Befristungskontrolle anhand des TzBfG, sondern der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

 

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