Überladung: Fahrlässigkeit - Fahrer - Halter - Einziehung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.11.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2263 Aufrufe

Eine schon ein paar Monate zurückliegende Entscheidung ist mir gerade bei anderen Recherchen "in die Quere gekommen". Es geht um typische Probleme im Rahmen einer ÜberladnungsOWi. Das OLG Frankfurt hat sich mit der Thematik befassen müssen und zu mehreren Problemkreisen Stellung genommen. Hier nur die Leitsätze:

1. Im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf an den Fahrzeugführer bei einer Überladung kommt es nicht (mehr) darauf an, ob dieser die Überladung „erkennen“ konnte, sondern darauf, ob er sie hätte „vermeiden“ können.

 2. Es ist grundsätzlich Sache des Fahrzeugführers, sich mit den nötigen technischen Hilfsmitteln und Fähigkeiten auszustatten, die eine Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts ohne Überschreitung der gesetzlichen Gewichtsbegrenzungen ermöglichen. Ob und auf welche zuverlässigen Hilfsmittel er zur Vermeidung von Überladungen zurückgreift, liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers. Ist eine Fahrzeugwaage nicht vorhanden und sind, etwa bei der Verladung von Holzstämmen, absolut zuverlässige Berechnungen nicht möglich, muss der Fahrzeugführer die Ladung so weit verringern, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts auf der sicheren Seite befindet. Er muss dabei in Kauf nehmen, dass bei den Fahrten das maximal zulässige Frachtvolumen seines Fahrzeugs möglicherweise nicht voll ausgeschöpft wird. 

 3. Der Halter des Fahrzeugs hat die Fahrt so zu organisieren, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, durch zuverlässige und geeignete Maßnahmen das Ladegewicht zu bestimmten oder zumindest ein Überladung zu vermeiden, indem er in technische Hilfsmittel zur Gewichtsbestimmung investiert und diese den Fahrer zur Verfügung stellt und/oder Unterladungen in Kauf nimmt.

 4. Bei der nach § 17 IV OWiG notwendigen Ermittlung des vom Halter „erlangten Wertes“ ist bei Überladungsfahrten der vertraglich geschuldete Betrag für die Fahrt anzusetzen

OLG Frankfurt a.M., , Beschl. v. 1.7.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323

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