Mitverschulden bei nichtangeschnalltem PKW-Fahrer bei Knieverletzungen: 30 %

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.11.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1058 Aufrufe

Der Kläger erlitt schwere Knieverletzungen beim Unfall....denn er war nicht angeschnallt. Wieviel Mitverschulden muss er sich anrechnen lassen? 30 % meint das OLG München. Hier die Leitsätze:

 

1. Aus Gründen praktischer Handhabung ist es geboten, bei verschiedener Auswirkung des Nichtangurtens auf einzelne Verletzungen unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann, eine einheitliche Mitschuldquote zu bilden (ebenso BGH BeckRS 2012, 9749).

 2. Da bei einer angegurteten normalen Sitzposition das Risiko, schwere Knieverletzungen zu erleiden, deutlich geringer als bei einem nicht angegurteten Insassen ausfällt, ist - wenn der geschädigte Pkw-Fahrer nicht angeschnallt war und sich im wesentlichen langwierige Knieverletzungen zugezogen hat - eine Mitverschuldensquote von 30% angemessen.

 3. Hat der Geschädigte auf seinen erlittenen Haushaltsführungs- und Verdienstausfallschaden Zahlungen Dritter erhalten, sind bei der Ermittlung eines gegenüber dem Schädiger ersatzfähigen Erwerbsschadens zuerst der Mitverschuldensanteil des Geschädigten und nachfolgend die erhaltenen Zahlungen in Abzug zu bringen. (Rn. 39 – 40)

 4. Eine „tagesgenaue“ Bemessung von Schmerzensgeld ist nicht vorzunehmen (entgegen OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2018, 27125). (Rn. 59)

OLG München, BeckRS 2019, 25923

 

 

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