EU Company Law Package: NRW-Entwurf eines Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie über den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 26.11.2019

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf zur teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2019/1151 (d. h. des ersten, bereits in Kraft getretenen Teils des Company Law Package) vorgelegt. Der Entwurf behandelt die Online-Gründung einer GmbH und sieht eine neue öffentlich elektronisch beglaubigte Form für Anmeldungen zum Handelsregister vor.

Online-Gründung einer GmbH

Kernelement der neuen Gründungsvariante ist ein neuer § 35a BeurkG, der die einzige Vorschrift eines ebenfalls neuen BeurkG-Unterabschnitts („Besonderheiten für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung“) bilden soll. Danach können die zur GmbH-Gründung erforderlichen Erklärungen auch ohne physischen Besuch beim Notar über ein von der Bundesnotarkammer betriebenes Videokonferenzsystem beurkundet werden. Voraussetzung hierfür soll u. a. ein qualifizierter elektronischer Identitätsnachweis nach dem deutschen PAuswG bzw. der eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014 sein. Die Einzelheiten des Systems sollen per Rechtsverordnung und (Gebühren-)Satzung geregelt werden (§ 78p BNotO-E).

Neue öffentlich elektronisch beglaubigte Form bei Handelsregisteranmeldungen

Anmeldungen zum Handelsregister sollen nach § 12 HGB-E künftig nicht nur elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 40 BeurkG), sondern auch in einer neuen öffentlich elektronisch beglaubigten Form (§ 40a BeurkG-E) eingereicht werden können. Die neue Form wird erfüllt, indem das betreffende elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Erklärenden versehen wird. Hierfür muss der Erklärende entweder den Notar aufsuchen (§ 40a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG-E) oder sich wie bei der Online-Gründung per Videokonferenz zuschalten (§ 40a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG-E).

Keine überschießende Richtlinienumsetzung

Im Rahmen der beabsichtigten Umsetzung geht der Entwurf über die Mindestvorgaben der Richtlinie kaum hinaus. Der neue Beurkundungsmodus zur Online-Gründung etwa erstreckt sich nicht auf AG-Gründungen, GmbH-Sachgründungen und beurkundungsbedürftige Vorgänge nach GmbH-Gründung (z. B. Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen).

Die neue öffentliche elektronische Beglaubigung soll für sämtliche Handelsregisteranmeldungen gelten. Sie ist aber nicht darüber hinaus als generelle Alternative zur öffentlichen Beglaubigung (z. B. im Grundbuchverfahren) vorgesehen.

Ausstehende Teile der Richtlinienumsetzung

Als teilweiser Umsetzungsakt lässt der Gesetzentwurf einzelne Richtlinienvorgaben bewusst offen. Dazu gehören etwa Regeln über die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen (Art. 28a ff. Gesellschaftsrechtsrichtlinie). Inwieweit der Entwurf auch die Richtlinienvorgaben über disqualifizierte Direktoren (Art. 13i) und über eine auch fremdsprachige Mustersatzung (Art. 13h) bewusst offenlässt bzw. hier keine Umsetzung für erforderlich hält, wird nicht abschließend deutlich.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Auf Antrag Nordrhein-Westfalens wurde der Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 29. November 2019 gesetzt. Er soll anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

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