Kostenhaftung bei Streitantrag durch den Antragsgegner des Mahnverfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.11.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3343 Aufrufe

Die Frage, wer für die weiter anfallenden Gerichtskosten haftet, wenn in einem Mahnerfahren nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, hat das OLG Celle im Beschluss vom 06.11.2019  -2 W 230/19 -beschäftigt. Das OLG Celle stellte sich auf den zutreffenden Standpunkt, dass dann, wenn der Antragsgegner des Mahnverfahrens Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, er Kostenschuldner für die nach KV 1210 GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten ist, er übernimmt ja nunmehr die Angreiferrolle anstatt nur abzuwarten.

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