BAG zur Haftung des Arbeitgebers (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII)

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.11.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|6275 Aufrufe

Zum Basiswissen eines jeden Arbeitsrechtlers gehört die Kenntnis des Haftungsausschlusses der §§ 104 und 105 SGB VII. Vor allem § 104 SGB VII hat große praktische Bedeutung. Hiernach ist sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind (also ihren Arbeitnehmern) nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt haben. Im Falle eines solchen Personenschadens ist der Arbeitgeber von jeder zivilrechtlichen Haftung gegenüber den geschädigten Arbeitnehmern freigestellt. Dies umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch Schmerzensgeldansprüche. In den in der Norm genannten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber hingegen auch auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Von daher kommt der Präzisierung vorsätzlichen Handelns des Arbeitgebers große Bedeutung zu.

Dazu verhält sich eine sehr lehrreiche Entscheidung des BAG (Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19, PM 43/19), die bislang erst in Form einer Pressemitteilung vorliegt. Folgendes war geschehen. Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall iSv. § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Sie verlangt vor ihrer Arbeitgeberin Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden. Vor dem BAG hatte sie mit ihrem Begehren indes keinen Erfolg. Die Beklagte hat – so das BAG - den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Zusammenhang stellt das BAG klar, dass für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich sei. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.

Das erinnert an die Definition vorsätzlichen Handelns im Rahmen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Auch hier nimmt das BAG (vgl. etwa BAG 18. 4. 2002 - 8 AZR 348/01, NZA 2003, 37) Vorsatz nur an, wenn nicht nur die Pflichtverletzung vorsätzlich geschieht, sondern sich der Vorsatz auch auf die Herbeiführung des Schadens erstreckt.

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2 Kommentare

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Die Beklagte hat – so das BAG - den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Wie konnte an dieser Feststellung nur jemals ein Zweifel bestanden haben? Das ist doch eigentlich klar. Ich verstehe das "lehrreiche" dieser Entscheidung also leider nicht so ganz. Warum eine Pressemitteilung für einen so klaren Fall? Für meine Begriffe ist das nicht einmal ein Fall für eine Revision.

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