BAG: Schadensersatz bei unwirksamer Versetzung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.11.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5577 Aufrufe

Eine unwirksame Versetzung kann eine Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers nach sich ziehen. Die Schadensersatzspflicht ergibt sich einem solchen Fall aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Mit einer einer rechtswidrigen, unbilligen Weisung verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Dies verdeutlicht eine gerade bekannt gemachte Entscheidung des BAG (Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 125/18, PM 42/19).   

Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Beklagten seit vielen Jahren als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW.

Das BAG hat ihm den geltend gemachten Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 zugesprochen. Das BAG zieht im Rahmen der Schadenssschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über den Fahrtkostenersatz heran, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung sei nicht veranlasst gewesen.

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