Legal Tech und das Mietrecht - der BGH gestattet. Grundsätzlich.

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 01.12.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht4|3974 Aufrufe

Mit großer Spannung war die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) zum Legal Tech Modell von wenigermiete.de (Betreiberin: Lexfox) erwartet worden, soll doch von dem Urteil eine Signalwirkung auch für viele ähnliche Geschäftsmodelle ausgehen.

Bislang liegt - wie üblich - nur die Pressemitteilung des BGH vor. Der Senat verneint danach sowohl einen abstrakten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auf der Basis der erteilten Inkassogenehmigung, aber sieht auch die konkreten Verfahren (unabhängig von der erteilten Genehmigung) "noch" vom RDG gedeckt. Dies war nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu erwarten.

Die Entscheidungsgründe bleiben abzuwarten. Interessant sind im Wesentlichen zwei Aspekte:

Der Senat hält eine Nichtigkeit der Abtretung der Forderungen des Mieters bzw. der Mieterin an Lexfox auch dann für möglich (verneint dies allerdings im konkreten Fall), wenn der Inkassodienstleister seine Dienstleistungsbefugnis eindeutig überschreitet. Geht der Inkasseodienstleister also abweichend von der Genehmigung zu weit, ist danach die Abtretung - unabhängig von der allgemein erteilten Genehmigung - unwirksam. Für die Praxis heißt das, dass die zuständigen Behörden bzw. Kammern im Einzelfall schon genau hinsehen müssen, ob sich der Dienstleister nicht schon zu weit von seiner Genehmigung entfernt hat.

Zum anderen ist jedenfalls nach der Pressemitteilung nach wie vor unklar, wo genau die Abgrenzung zwischen der sog. reinen "Inkassotätigkeit" einerseits und der originären anwaltlichen Beratungstätigkeit sein soll. Vorsichtig formuliert könnte man für die Zukunft davon ausgehen, dass jedenfalls dann, wenn ein Jurist "erheblich Gehirnschmalz" aufwenden müsste, um eine Forderung geltend zu machen, es sich nicht mehr um zulässige Inkassotätigkeit nach dem RDG handeln dürfte. Auch hier wird man indes die Begründung des Urteils abwarten müssen. 

Auch wenn es im Urteil um mietrechtliche Fallgruppen (Miethöhe, Rückforderungen usw) ging, so besteht Einigkeit darüber, das die vom Senat dann darzulegenden Kriterien auch für andere, ähnliche Geschäftsmodelle gelten. Insofern kommt dem Urteil durchaus eine erhebliche Bedeutung zu.

 

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4 Kommentare

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Es ist sicher vertretbar, einem als Inkassounternehmen zugelassenen Dienstleister die aktive Geltendmachung von Ansprüchen seiner Kunden zu gestatten.

Spannend wird es aber, wenn der Dienstleister nicht nur Ansprüche geltend macht, sondern Gegenansprüche abwehrt. Die Abwehr von Ansprüchen ist regelmäßig nicht von der Inkassolizenz gedeckt. Dennoch betreiben die Miet-Dienstleister eine solche Abwehr in erheblichem Umfang.

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Hauptargument des Bundesgerichtshofs ist, dass sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber des RDG das Ziel einer grundlegenden an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgte und dass das RDG die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben solle. (so ausdrücklich im Gesetzgebungsverfahren (BT-Plenarprotokoll 16/118 S.12256 ff) der parlamentarische Staatssekretär der Bundesjustizministerin Zypries, Alfred Hartenbach) Deshalb sei ein weites/großzügiges Verständnis der §§ 2,3,10 RDG geboten. Damit befindet sich der BGH auf jeden Fall im Einklang mit den rechtsmethodischen Grundsatzaussagen des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2018,2542: Die Beachtung des aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit, trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung und es verwirklicht sich dadurch auch die in Art. 20 Abs.3 und 97 Abs.1 vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz".

kaum zu glauben dass im renommierten Beckschen ZPO-Kommentar Baumbach (trotz neuem Kommentator Becker) in der 78.Auflage 2020 diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Einleitung III Rn. 35 bis 51 (Auslegung und Rechtsfortbildung) gar nicht erwähnt wird. Dort heißt es sogar noch: Maßgeblich ist statt des damaligen subjektiven Willens des Gesetzgebers der aus jetziger Sicht zu ermittelnde "objektivierte Wille" (Rn. 41) sowie: Die Entstehungsgeschichte ist nur hilfsweise zu berücksichtigen (Rn.42)

Nun schauen wir mal, ob da auch medical tech kommt. Diagnose und Behandlungsratschlag per EDV ohne Arzt.

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